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42

K. Müller.

hat sich in diesem Sinne ausgesprochen.1 Ich finde jedoch bei
Uhlmann soviel oberflächliche Arbeit und falsche Urteile2 und
in den entscheidenden Punkten so wenig Verständnis, dass ich die
ganze Sache von vorne anfangen möchte. Man gestatte mir jedoch,
dies zu thun ohne fortwährende Auseinandersetzung mit den
früheren Arbeiten.
I. Hussens Prozess vor den Verhandlungen mit Sigmund.
1410—1413.
In Prag hat die kirchliche Behörde die Gefahren der
Wiklifie schon 1403 hervorgehoben und wenigstens für einen
Augenblick durchgesetzt, dass die Universität beschloss, 45 Artikel
aus Wiklifs Schriften nicht mehr lehren zu lassen.3 Und in den
nächsten Jahren4, zumal 1408, hat der Erzbischof insbesondere
die wiklifische Lehre von der Remanenz von Brot und Wein im
Altarsakrament als häretisch bezeichnet und jeden, der sie vor-
trüge, als Häretiker bedroht.5 6 Auch die Prüfung der wiklifischen
Schriften im Jahre 1410 ergiebt offenbare Häresie, vor allem
1 J. Loserth, Anzeige von Uhlmanns Arbeit in MJÖG 16 682 bis
685 (1895).
2 Statt aller weiteren Beispiele nur eins. Er will S. 37 beweisen, dass
Sigmunds Geleit für das Konzil wirklich bindend gewesen sei. Denn da
das Konzil noch nicht zusammengetreten sei, habe eben nur Sigmund das
Geleit erteilen können, da er Protektor des Konzils gewesen sei. Das ist
schon merkwürdig genug. Dann aber zieht Uhlmann die Antwort heran,
die Sigmund am 4. Jan. 1415 dem Konzil giebt und in der er u. a. erklärt,
dass das Konzil volle Freiheit haben solle (Finke, Forschungen u. Quellen
zur Geschichte des Konstanzer Konzils S. 254). Uhlmann meint, diese Frei-
heit hätte dem Wortlaut nach auch Huss zu gute kommen müssen; denn
sie sei allen omni exceptione remota zuerkannt worden. Dabei übersieht
Uhlmann zunächst, dass auch nach den Worten, die er abgedruckt hat, gar
kein Zweifel sein kann, dass nur von den Konzilsmitgliedern die Rede
ist; aber er lässt auch, ohne es anzudeuten, die Worte aus, die dies noch
ausdrücklich sagen: [omnes] qui sedebunt in concilio et eorum fami-
liäres! Auch im weiteren Verlauf werden Worte einfach ausgelassen. —
Alles was in dieser Umgebung steht, ist von derselben Qualität.
3 Höfler, Concilia Pragensia S. 45 f. Näheres z. B. Lechler Huss 34f.
4 Höfler a. a. 0. 51 No. 25 Ende und No. 26 § 2. Höfler hat sie in die
Jahre 1405 und 1406 gesetzt. Aber vgl. dagegen Berger 43, 1.
6 Höfler a. a. 0. 69 f. No. 35 mit dem falschen Datum 1410. Siehe
den Anhang, Beil. 1.
 
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