Da Seine Churfürstliche Durchlaucht unterm 29ten Juli 1. J. gnädigst verordnet haben, daß die zeither bestandenen Verbote gegen den freien Verkauf der Baum-Rinden und Häute ... gänzlich aufgehoben seyn sollen; so wird diese Höchste Entschliesung zur allgemeinen Beobachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht ... Mannheim den 17ten November 1797
Mannheim, 1797 [VD18 13831909]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30712
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-307126
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0