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Hoppe, Oswald
Der Silberbergbau zu Schneeberg bis zum Jahre 1500 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.52542#0057

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eine wöchentliche Vergütung erhielt.324 Der spätere Berg- und
Stadtrichter wurde jedenfalls von der Stadt bezahlt; bei einem
Gastgericht in Bergwerkssachen hatte ihm der Kläger 6 gr, in
anderen Sachen 18 gr, dem Schreiber 2 gr zu geben.325 Sonst
hatte jeder Kläger 5 gr einzulegen, wovon 4 gr den Schöffen,
1 gr dem Bergschreiber gebührten.226
Von Martin Römer, Friedrich Blank, Hans Raspe, Friedrich
von Lauerstädt und Heinrich von Starschedel erfahren wir, daß sie
auch Gewerken des Schneeberges waren,227 und wir dürfen wohl
annehmen, daß die Schneeberger landesherrlichen Beamten unserer
Zeit sämtlich am Bergbau beteiligt waren. Wenn das auch zum
Mißbrauch der Amtsgewalt verleiten konnte und geeignet war, das
Vertrauen in die Unbefangenheit der Beamten zu untergraben, so
enthalten unsere Schneeberger Ordnungen doch trotz des Anratens
durch die Räte 228 keinerlei Verbot für die Bergbeamten, sich am
Bergwerke zu beteiligen. Die Fürsten sagten sich jedenfalls mit
Recht, daß ein solches Verfahren schwer durchzuführen wäre und
daß dadurch vielleicht gerade die Fähigsten, Tüchtigsten und
Sachkundigsten bei der Besetzung der Stellen ausgeschlossen
würden. Sicher wird hin und wieder durch die Beamten ein
Mißbrauch der Amtsgewalt zu ihrem eigenen Vorteile vorgekommen
sein; der Zeitgenosse P. Niavis dürfte aber stark übertreiben, wenn
er folgendes Urteil über die, qui montibus praesunt, abgibt:
Principio dum sentiunt metallifodinarum fructuni, magtiam faciunt
impositionem, ut pauperiores ipsi ex ea aggravati citius ven-
dant .... Et quanquam iniquum est, pauci vero reperiuntur,
qui divitias aequitati non anteponant, ad quod rnagis inagisque
nirandum existimo, ii porro faciunt, qui ceteris volunt conten-
tiores videri.ii9 Wir dürften wohl kaum irren, wenn wir annehmen,
daß dieses Urteil durch die Meinung der urteilslosen Menge be-
einflußt ist, die oft dort ein Unrecht erblickt, wo nur der Gerech-
tigkeit Genüge getan worden ist. Wenn schließlich für Annaberg
im Jahre 1509 bestimmt wird, daß Hauptmann und Bergmeister
224) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 15. •— 225) Ordnung vom
17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 5. — 22G) Ebenda. — 22’) Römer ist
Z- B. Gewerke in der Fundgrube und im Fürstenstollen, Starschedel ebenfalls in
letzterem. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. IV Bl. 233. Bezügl. Blank,
Raspe und Lauerstädt vergl. ebenda Kaps. V Bl. 38. — 22S) Ebenda Loc. 4489,
Handlung auf dem Schneeberg 1488—1546, Bl. 16 (Martini 1488). — 22°) Klotzsch,
Nachr. z. Sachs. Gesch. l.Bd. S. 94.
 
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