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Innendekoration: mein Heim, mein Stolz ; die gesamte Wohnungskunst in Bild und Wort — 14.1903

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Meissner, Carl: Max Hans Kühne als Innen-Architekt
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Rechtsschutz für das Kunst-Gewerbe
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https://doi.org/10.11588/diglit.6711#0055

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1NNEN-DEKOR AT ION.

39

k. bertsch und w.

beckerath—müh chen.

dem Holz-Gitter ein I Teiz-Körper. — Eine weitere
Abbildung zeigt eine 1 Ieizkörpcr-Verkleidung in
der entgegengesetzten Ecke des Zimmers, zwischen
Thür und Eck-Schrank. Nicht nur an sich sind
die Formen dem Messing-Material gemäss, sondern
auch hier ist das Notwendige dekorativ ungemein
geschickt und geglückt ausgenutzt und zum Ganzen
gefügt. Ein paar Möbel-Beschläge, der linke in
gebräuntem Messing, die rechten versilbert, von
denen mir nur der Ansatz des oberen Griffes nicht
gelungen scheint, zeigen, dass die liebevolle Sorg-
falt der Durchgestaltung bis in's Kleinste geht.

Einheitliche Raum-Ausstattungen, wie diese
werden, besser als so manch' hyper-modernes
Gschnas, kommenden Zeiten — so wie uns jetzt die
Empire-Gemächer — zeigen, dass wir uns wieder
an Stelle zusammengestopften und -gestoppelten
Trödels, so etwas wie eine eigene deutsche Kultur
des Hauses allmählich zurückerobert haben oder
doch anfangen es zu thun. carl Meissner.

1. Werke der reinen
Kunst (Gemälde, plast-
ische Bild-Werke) er-
langen Schutz im Augen-
blick ihres Entstehens.
Eine Anmeldung, Hin-
terlegung ist nicht er-
forderlich. Eine Ge-
bühren - Zahlung findet
nicht statt. Die Schutz-
dauer umfaßt die Lebens-
zeit des Künstlersund 30
Jahre nach seinem Tode.

2. Werke der an-
gewandten Kunst, also
solche Kunst-Schöpf-
ungen, welche in einem
Gebrauchs - Gegenstand
verkörpert sind oder

einem Gebrauchs-Zweck dienen (Vasen, Beleucht-
ungs-Körper, Möbel) werden nur als gewerbliche
Muster geschützt. DieserSchutz erfordert: I.Hinter-
legung eines Modells oder einer Abbildung, bevor ein
nach dem Muster gefertigtes Exemplar verbreitet
wird. 2. Zahlung einer Gebühr, deren Gesammt-
Betrag für ein einzelnes Muster 32 Mark ausmacht.
Die höchste Schutzdauer beträgt 15 Jahre.

3. Gestattet der Urheber eines Werkes der

Schreib-Tisch mit Stuhl u. Lampe.

Recfifsfchufc für das Kunff-Geroerbe.

Vom General-Sekretär des Deutschen Vereins
für den Schutz des gewerblichen Eigen-
tums Dr. Alb. Osterrieth erhält die von
Prof. Dr. Galland in Berlin herausgegebene *Kunst-
Halle« die folgende Auslassung, welche die Frage des
Urheber-Schutzes für die angewandte Kunst betrifft:
Nach heutiger Gesetzgebung ist der Schutz
der Werke der bildenden Kunst gegen unerlaubte
Nachbildung ein verschiedener, je nachdem es sich
um ein Werk der reinen Kunst oder um ein Werk der
angewandten Kunst (des Kunst-Gewerbes) handelt.

arch. M. h. kühne—dresden.

Möbel-Beschläge.
 
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