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Isele, Heribert
Das Wehrwesen der Stadt Worms von den Anfängen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts — 1950

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https://doi.org/10.11588/diglit.75355#0036
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-26-

kraft dinglicher Verpflichtung ehrdlenst zu lelaten
hatte.

Hohlweg kommt für Danzig zu folgendem Ergebnis:
"01a Ableistung der blrgerlichen Wehrpflicht konnte ge-
schehen
durch persönliche Dienstleistung,
durch Stellung eines 'ertra gene,
nach Höhe dec Vermögens" (199) •
Ar zahlt nun Beispiele auf, ohne nach einer Begrün-
dung cu 8ucüen( 2oo). Unter die persönlich Dienstpflich-
tigen zählt er Witwen(2o1 ) und rrauen(2o2) allgemein.
Sie mußten einen ertre ter stellen. Jun scheint es
doch kaum möglich, daß freuen persönlich wehrpflichtig
sein sollten. Ich glaube vielmehr annehmen zu dürfen,
daß die ^ehri at sich von ihrem besitz ableite te, also
eine dingliche w^r(2o3)• Weiter bari&ite t er, daß Bür-
ger, die 1000 W. Vermögen hätten, ä^nsohaft zu stellen
hatten, feile leldunegn über Vtrmögensbesticmungen bezie
han sich jedoch auf <affena lastet tung(2o4). Aua diesen
Ausführungen glaube ich entnehmen zu können, da^ In
Danzig ein ähnliches System wie in ormo herrschte, das
ich als kombiniertes oezelcLne.

Als Endergebnis dieser vergleichenden Jusa menachau
glaube ich folgendes festetellen zu können:
Unbeschadet der rage, ob persönliche oder dingliche
Bindung in den verschiedenen Jtäiten am Anfang gestan-
den, tritt überall die Tandenzfeuf, schließlich beide
Prinzipien für die ^usschöpfurig der Wehrkraft nutzbar
zu rntcaen. Ich halte diese Erkenntnis für geeignet,
meine Annahme eines kombinierten Systems für Perms zu
stützen. Vermutlich lag in Worms zunächst der Achwer-
punkt auf der persönlichen Verpflichtung und hat sich
dann auf die dingliche Bindung hin verlagert, ohne al-
lerdings die persönliche Bindung ganz fallen zu lassen
(2o5).

Der Kampf um die üel^atung der liegenden Güter.

Bevor wir uns der Beurteilung
bürger zuwen^en, empfiehlt es
die Geschichte des ÜWApfes um
Jan Güter zu weri en(2oo)*

der ;ehrl<tsten der Nicht-
sich, einen Blick auf
die Belastung der liegen-

Die /Betonung der Bindung der Wehrpflicht an den Grund-
besitz entsprang der 3o twenaigüe it, auch den stetig wach-
senden Grundbesitz der lUchtbärger für düs städtische
Wehrwesen nutzbar zu machen; uenn die Bürger kennten
ja auf Crund ihr^r Zugehörigkeit zur Bürgerschaft zu fr
den bürgerlichen ^ehrlusten her- nge zogen werden.

Die betreffeinen ^ 1chtbprger, deren Grundbesitz belaste t
werden, sollte, widersetzten eich jedoch dieser Forde-
rung in der ^gel aufs äußerste, und a©r unvermeidliche
Kampf zog sich der aas g^nze 15* und 16$ Jahrhundert
hin. einen urkundlichen ^leuerachlag findet er erst-
m^s 14o7, als in der großen Ffaf fenrachtun^ bestimmt
wurde, daß die - Ffaffheit von Ihren Höfen und Häusern,
 
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