gemscheten/ dass alles dahin einMhtet wurde / damit eiiiesLheilSder^gg'.
nrsr bey seinem Obrigkeitlichen ^etpeLt erhallen/ und von der Burgerschafftrhre
zu Reichs rLrekßt und anderenNothwendigkeiten unweigerlich ar«.
Kiret/andemLheils aber auch sie Burger schafft weder in dem mono,noch iw l-s
!M.von jemand auffemige dlL.Weiß beschweret/oder dlLchetrübet / sondern alles
in^g.Fridmll^i^Ruhstandvollzoge/undder ^».Gütmnd t-ed.Rechtl.Außgang
derSachemNL.Nuhe abgewartet werde/so habe solches dir/als rinfern in Sachen
verordnetemQom.üui-i<> ,nit deMnadigsteBegehren hremit eroffne/und einschuet-
stnlaffenwollen/dassdunichtaUinunstrehierunterzuBeruhiguna allerseitsPar<
cheyenabziehlendeN». gnädigste Kays In^nuon bestens mit zubewerckstelligen
dir angelegen seyn lassest/sondern auch bey förderlicher Fortsetzung unserer Kays.
Lommilllon daran seyest/damit selbige ohne dill.Weitläustrgke'.t/und sonsterrmit
möglichster iL-rltrinZirung der Unkosten >>' ü. beschleiniget/ und zumEnd gebracht
werde/daß gereichtunszu gnädigstem GefaUen/und verbleiben dir nütrc. xvienw
den^OöLembris 1700.
chic. Lch
Leopold rc. rc.
(Tit.) Ihr habt euch gehorsambstzu erinneren/wasrvir unlängst auffCüer
rmterthänigstes Anzeigen/und Bitten/wegen den von euren blMitbürgern un-
weigerlichzuchuen habenden Reichs: Creiß: und andern NrEllanroruin verord-
net/ und sie Bmaerschafft darzu/mittels unserer ergangenen O-creten haben an-
weisen lassen. Nun lasten es zwar bey solch unseren schon vormahls ergangenen
Verordnungen bewehnten/wollen auch dleBurgerschafft nochinalen d.' ü. Laivo in
r liguis llrnceilu angewifen haben ; indeme aber dieselbe bey uns hierinfalls mit
einer unterthänigstenVorstellungInhaltsnebengehenderAbschriffteingekonrinen/
so hab ich euch selbige in dero gnädigsten Zuversichthiemit einschliessen lassernvol-
len/ihr werdet bey denen darinnangesichrten ein: und andern Kosten/ und Vor-
Hellungen/wie auch sonsten eüch dergestalt d^L.gegen die BurgeMafftsambt/und ^ö.
sonders bezeüaen/damit andere^ 6 lp-cislere Verordnunge ergehen zmasserk/mcht
nöthig sein mochte/dergeftalten dann auch anbey eüch hiemit nochmahlen befeh-
len/ gegen die bNguüNten die gebührende Untersuch : und Abschaffung zuver-
fügen/ und weilen nicht nöthig ist/ daß obgeordnete unsere Käys. üeci-e^
rtt verbleiben/selbige vondcmOrch/wo sieangeschlagen/zwar ^L.abnchmenM
bührender Beobachtung ferners zühalten/ unddenenselben gehorsambst nachzu-
leben/ an dem beschicht unser gnädigster Will / und Meynung / und verbleiben
rüchmitrc.Wiennden 4.l)scemb. 1700.
chir. L»
Leopold rc.rc. „
(Tit.) Duhastdich vorhin gehorssunbst zuerinrrern / was ,massen dir / als
astrein in den mrschendenenBmgern in unserer/und deßHeill Rom.Reichs-
E Städte
nrsr bey seinem Obrigkeitlichen ^etpeLt erhallen/ und von der Burgerschafftrhre
zu Reichs rLrekßt und anderenNothwendigkeiten unweigerlich ar«.
Kiret/andemLheils aber auch sie Burger schafft weder in dem mono,noch iw l-s
!M.von jemand auffemige dlL.Weiß beschweret/oder dlLchetrübet / sondern alles
in^g.Fridmll^i^Ruhstandvollzoge/undder ^».Gütmnd t-ed.Rechtl.Außgang
derSachemNL.Nuhe abgewartet werde/so habe solches dir/als rinfern in Sachen
verordnetemQom.üui-i<> ,nit deMnadigsteBegehren hremit eroffne/und einschuet-
stnlaffenwollen/dassdunichtaUinunstrehierunterzuBeruhiguna allerseitsPar<
cheyenabziehlendeN». gnädigste Kays In^nuon bestens mit zubewerckstelligen
dir angelegen seyn lassest/sondern auch bey förderlicher Fortsetzung unserer Kays.
Lommilllon daran seyest/damit selbige ohne dill.Weitläustrgke'.t/und sonsterrmit
möglichster iL-rltrinZirung der Unkosten >>' ü. beschleiniget/ und zumEnd gebracht
werde/daß gereichtunszu gnädigstem GefaUen/und verbleiben dir nütrc. xvienw
den^OöLembris 1700.
chic. Lch
Leopold rc. rc.
(Tit.) Ihr habt euch gehorsambstzu erinneren/wasrvir unlängst auffCüer
rmterthänigstes Anzeigen/und Bitten/wegen den von euren blMitbürgern un-
weigerlichzuchuen habenden Reichs: Creiß: und andern NrEllanroruin verord-
net/ und sie Bmaerschafft darzu/mittels unserer ergangenen O-creten haben an-
weisen lassen. Nun lasten es zwar bey solch unseren schon vormahls ergangenen
Verordnungen bewehnten/wollen auch dleBurgerschafft nochinalen d.' ü. Laivo in
r liguis llrnceilu angewifen haben ; indeme aber dieselbe bey uns hierinfalls mit
einer unterthänigstenVorstellungInhaltsnebengehenderAbschriffteingekonrinen/
so hab ich euch selbige in dero gnädigsten Zuversichthiemit einschliessen lassernvol-
len/ihr werdet bey denen darinnangesichrten ein: und andern Kosten/ und Vor-
Hellungen/wie auch sonsten eüch dergestalt d^L.gegen die BurgeMafftsambt/und ^ö.
sonders bezeüaen/damit andere^ 6 lp-cislere Verordnunge ergehen zmasserk/mcht
nöthig sein mochte/dergeftalten dann auch anbey eüch hiemit nochmahlen befeh-
len/ gegen die bNguüNten die gebührende Untersuch : und Abschaffung zuver-
fügen/ und weilen nicht nöthig ist/ daß obgeordnete unsere Käys. üeci-e^
rtt verbleiben/selbige vondcmOrch/wo sieangeschlagen/zwar ^L.abnchmenM
bührender Beobachtung ferners zühalten/ unddenenselben gehorsambst nachzu-
leben/ an dem beschicht unser gnädigster Will / und Meynung / und verbleiben
rüchmitrc.Wiennden 4.l)scemb. 1700.
chir. L»
Leopold rc.rc. „
(Tit.) Duhastdich vorhin gehorssunbst zuerinrrern / was ,massen dir / als
astrein in den mrschendenenBmgern in unserer/und deßHeill Rom.Reichs-
E Städte



