334 11. Kap. Bremen. II. Höhere Lehranstalten. B. Lehrer. 3. Stellung.
2. ANSTELLUNG UND GEHALT.
Die Volksschullehrer werden nach 5jähriger Hilfslehrerzeit definitiv angestellt
mit Pensionsberechtigung und Witwen- und Waisenversorgung. Die Hilfslehrer
erhalten jährlich 1200 Mark, die ordentlichen 1800—3600 Mark. Die Pension be-
trägt nach dem Dienstalter 40—80 Prozent, das Witwengeld 40 Prozent der Pension.
3. STELLUNG DER LEHRER.
Die den Zeichenunterricht erteilenden Lehrer sind zugleich Klassenlehrer mit
allen Rechten und Pflichten. Die Zahl der Pflichtstunden beträgt bis zu 32. Die
Schülerzahl einer Klasse ist nach amtlicher Vorschrift 60, wird aber oft überschritten.
II. Abschnitt. HÖHERE LEHRANSTALTEN.
A. FACH.
1. METHODE.
Offiziell gelten noch die alten auf der Flinzerschen Methode fußenden Lehr-
pläne (nur in der Oberrealschule ist ein neuer, den modernen Forderungen ent-
sprechender Lehrgang festgestellt), tatsächlich aber befindet der Zeichenunterricht
der höheren Schulen sich in einem Übergangsstadium. Mehr oder weniger wird
ihm der preußische Lehrplan zugrunde gelegt.
Eine behördliche Verfügung besteht zurzeit noch nicht.
2. STELLUNG DES FACHES.
Bei der Aufnahme der Schüler wird das Zeichnen nicht gewertet, wohl aber
bei der Anweisung des Klassenplatzes. Bei den Versetzungen und Prüfungen
wird Zeichnen wieder nicht gewertet.
Die Stundenzahl für Zeichnen beträgt in den betreffenden Klassen wöchent-
lich je zwei.
3. EINRICHTUNGEN FÜR DAS FACH.
Besondere Zeichensäle sind in allen höheren Lehranstalten. Das Material
wird hier natürlich nicht geliefert. An Lehrmitteln wird in der Oberrealschule
150 Mark, an den übrigen Schulen bis zu 60 Mark jährlich verwandt. An der
Oberrealschule hat der Zeichenlehrer über obengenannte Summe für Lehrmittel
freie Verfügung, an den anderen Schulen nicht.
B. LEHRER.
1. VORBILDUNG UND PRÜFUNG.
Die allgemeine Bildung der Zeichenlehrer ist die seminarische. Von den
Fachzeichenlehrern an Realschulen wird ein Fachexamen verlangt, am Gymnasium
bis jetzt nicht.
2. ANSTELLUNG UND GEHALT.
Die Anstellung ist definitiv mit Pensionsberechtigung und Witwenversorgung.
Bei definitiver Anstellung erhalten die Zeichenlehrer 2600—4800 Mark. Die Pen-
sion usw. wird wie bei den Volksschullehrern berechnet. Überstunden werden
mit 3 Mark remuneriert.
3. STELLUNG DES ZEICHENLEHRERS.
Die Zeichenlehrer sind stimmberechtigt in allen Konferenzen, sie nehmen
dieselbe äußere Stellung ein wie die übrigen. Die Maximalpflichtstundenzahl be-
trägt 26, vom 20. Dienstjahre an 24. Die Schülerzahl ist höchstens 40.
2. ANSTELLUNG UND GEHALT.
Die Volksschullehrer werden nach 5jähriger Hilfslehrerzeit definitiv angestellt
mit Pensionsberechtigung und Witwen- und Waisenversorgung. Die Hilfslehrer
erhalten jährlich 1200 Mark, die ordentlichen 1800—3600 Mark. Die Pension be-
trägt nach dem Dienstalter 40—80 Prozent, das Witwengeld 40 Prozent der Pension.
3. STELLUNG DER LEHRER.
Die den Zeichenunterricht erteilenden Lehrer sind zugleich Klassenlehrer mit
allen Rechten und Pflichten. Die Zahl der Pflichtstunden beträgt bis zu 32. Die
Schülerzahl einer Klasse ist nach amtlicher Vorschrift 60, wird aber oft überschritten.
II. Abschnitt. HÖHERE LEHRANSTALTEN.
A. FACH.
1. METHODE.
Offiziell gelten noch die alten auf der Flinzerschen Methode fußenden Lehr-
pläne (nur in der Oberrealschule ist ein neuer, den modernen Forderungen ent-
sprechender Lehrgang festgestellt), tatsächlich aber befindet der Zeichenunterricht
der höheren Schulen sich in einem Übergangsstadium. Mehr oder weniger wird
ihm der preußische Lehrplan zugrunde gelegt.
Eine behördliche Verfügung besteht zurzeit noch nicht.
2. STELLUNG DES FACHES.
Bei der Aufnahme der Schüler wird das Zeichnen nicht gewertet, wohl aber
bei der Anweisung des Klassenplatzes. Bei den Versetzungen und Prüfungen
wird Zeichnen wieder nicht gewertet.
Die Stundenzahl für Zeichnen beträgt in den betreffenden Klassen wöchent-
lich je zwei.
3. EINRICHTUNGEN FÜR DAS FACH.
Besondere Zeichensäle sind in allen höheren Lehranstalten. Das Material
wird hier natürlich nicht geliefert. An Lehrmitteln wird in der Oberrealschule
150 Mark, an den übrigen Schulen bis zu 60 Mark jährlich verwandt. An der
Oberrealschule hat der Zeichenlehrer über obengenannte Summe für Lehrmittel
freie Verfügung, an den anderen Schulen nicht.
B. LEHRER.
1. VORBILDUNG UND PRÜFUNG.
Die allgemeine Bildung der Zeichenlehrer ist die seminarische. Von den
Fachzeichenlehrern an Realschulen wird ein Fachexamen verlangt, am Gymnasium
bis jetzt nicht.
2. ANSTELLUNG UND GEHALT.
Die Anstellung ist definitiv mit Pensionsberechtigung und Witwenversorgung.
Bei definitiver Anstellung erhalten die Zeichenlehrer 2600—4800 Mark. Die Pen-
sion usw. wird wie bei den Volksschullehrern berechnet. Überstunden werden
mit 3 Mark remuneriert.
3. STELLUNG DES ZEICHENLEHRERS.
Die Zeichenlehrer sind stimmberechtigt in allen Konferenzen, sie nehmen
dieselbe äußere Stellung ein wie die übrigen. Die Maximalpflichtstundenzahl be-
trägt 26, vom 20. Dienstjahre an 24. Die Schülerzahl ist höchstens 40.