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Bericht üb. d. Untersuchung der Inschrift: Jussu venerabilis etc.
Meyer ein Docnment, welches sehr für die von mir vermuthete gemein-
schaftliche Thätigkeit der beiden Brüder Hans und Sigmund Holbein spricht.
Der erstere scheint nämlich diesem die Zumuthung gemacht zu haben,
mit ihm nach Eysznen (Issenheim im Elsass) zu ziehen, was dieser aber
verweigerte. Diess deutet auf ein bisher bestandenes Abhängigkeits-Ver-
hältniss Sigmunds zu seinem altern Bruder, zugleich aber auf eine ge-
meinschaftliche Kunstausübung, von welcher Letzterer seinen Bruder nur
mit Widerstreben entbunden zu haben scheint. Dass er ihm seine Hülfe
nicht immer pünktlich bezahlt, beweisen die 34 fl., welche er ihm
schuldig war.
Wenn daher in Folge dieser neuen Auffindungen die Autorschaft
des alten Hans Holbein am Sebastiansaltar nicht mehr dadurch in Frage
gestellt wird, dass seine Abwesenheit von Augsburg in den Jahren seiner
Entstehung mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, so gewinnt dagegen
die Mitwirkung des Sigmund Holbein an diesem Hauptwerke eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit. Namentlich ist dieselbe bei den beiden Flügelbildern
vorauszusetzen, während das Mittelbild sich noch am meisten der ge-
wohnten Weise des alten Hans Holbein nähert.
Dieser Anfang des Veröffentlichungen des Herrn Archivars Meyer
muss gegenüber der Schweigsamkeit seines Vorgängers dankbar begrüsst
werden. Wichtig ist namentlich in diesen ersten Mittheilungen die Nach-
richt, dass der' alte Hans Holbein nach Issenheim gezogen ist, indem
dadurch das in neuerer Zeit mehrfach angefochtene Sohnsverhältniss des
Jüngern Hans zum ältern unzweifelhaft bewiesen ist. Aus dem Schreiben
des Basler Raths an den Convent von Issenheim (Jahrbücher III. S. 121)
wissen wir nämlich, dass Hans Holbein der jüngere Ansprüche auf ge-
wisse Malergeräthschaften (Werkzeug) erhob, welche sein Vater in Issen-
heim zurückgelassen hatte.
Bericht über die Untersuchung' der Inschrift: Jussu venerabilis etc.
Die schon seit Jahren obschwebende Controverse über diese Inschrift,
welche zuerst von Herman Grimm in einer eignen Schrift,1) später auch
von W. Schmidt in diesen Jahrbüchern,2) von R. Marggraff im Katalog
der Augsburger Galerie,3) von S. Vögelin in einem Aufsatz der Frank-
*) Holbeins Geburtsjahr, Berlin 1867.
2) Jahrgang 1870, S. 207.
’) München 1869, S. 169.
Bericht üb. d. Untersuchung der Inschrift: Jussu venerabilis etc.
Meyer ein Docnment, welches sehr für die von mir vermuthete gemein-
schaftliche Thätigkeit der beiden Brüder Hans und Sigmund Holbein spricht.
Der erstere scheint nämlich diesem die Zumuthung gemacht zu haben,
mit ihm nach Eysznen (Issenheim im Elsass) zu ziehen, was dieser aber
verweigerte. Diess deutet auf ein bisher bestandenes Abhängigkeits-Ver-
hältniss Sigmunds zu seinem altern Bruder, zugleich aber auf eine ge-
meinschaftliche Kunstausübung, von welcher Letzterer seinen Bruder nur
mit Widerstreben entbunden zu haben scheint. Dass er ihm seine Hülfe
nicht immer pünktlich bezahlt, beweisen die 34 fl., welche er ihm
schuldig war.
Wenn daher in Folge dieser neuen Auffindungen die Autorschaft
des alten Hans Holbein am Sebastiansaltar nicht mehr dadurch in Frage
gestellt wird, dass seine Abwesenheit von Augsburg in den Jahren seiner
Entstehung mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, so gewinnt dagegen
die Mitwirkung des Sigmund Holbein an diesem Hauptwerke eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit. Namentlich ist dieselbe bei den beiden Flügelbildern
vorauszusetzen, während das Mittelbild sich noch am meisten der ge-
wohnten Weise des alten Hans Holbein nähert.
Dieser Anfang des Veröffentlichungen des Herrn Archivars Meyer
muss gegenüber der Schweigsamkeit seines Vorgängers dankbar begrüsst
werden. Wichtig ist namentlich in diesen ersten Mittheilungen die Nach-
richt, dass der' alte Hans Holbein nach Issenheim gezogen ist, indem
dadurch das in neuerer Zeit mehrfach angefochtene Sohnsverhältniss des
Jüngern Hans zum ältern unzweifelhaft bewiesen ist. Aus dem Schreiben
des Basler Raths an den Convent von Issenheim (Jahrbücher III. S. 121)
wissen wir nämlich, dass Hans Holbein der jüngere Ansprüche auf ge-
wisse Malergeräthschaften (Werkzeug) erhob, welche sein Vater in Issen-
heim zurückgelassen hatte.
Bericht über die Untersuchung' der Inschrift: Jussu venerabilis etc.
Die schon seit Jahren obschwebende Controverse über diese Inschrift,
welche zuerst von Herman Grimm in einer eignen Schrift,1) später auch
von W. Schmidt in diesen Jahrbüchern,2) von R. Marggraff im Katalog
der Augsburger Galerie,3) von S. Vögelin in einem Aufsatz der Frank-
*) Holbeins Geburtsjahr, Berlin 1867.
2) Jahrgang 1870, S. 207.
’) München 1869, S. 169.



