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Jahrbücher für Kunstwissenschaft — 5.1873

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Schmidt, Wilhelm: Untersuchung der Frage, wann Hans Holbein der Aeltere Augsburg verlassen hat: einiges über Sigmund Holbein und den Urheber des Sebastiansaltares
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https://doi.org/10.11588/diglit.51372#0062

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Untersuchung der Frage, wann Hans Holbein der Aeltere
Augsburg verlassen hat. — Einiges über Sigmund Holbein
und den Urheber des Sebastiansaltares.
Dass Hans Holbein der Aeltere seine Vaterstadt in spätem Jahren
auf längere Zeit verlassen, darüber besteht Gewissheit, streitig aber ist
der Zeitpunkt, wann dieses geschehen. Zwei verschiedene Meinungen
haben sich hierbei geltend gemacht. Die eine, die Ed. His, der sich
neuerdings wieder so grosse Verdienste um Holbein erworben, in dem
letzten Hefte der Jahrbücher für K.-W. verfocht, tritt für 1514, die andere
von Dr. Chr. Meyer, dem Archivar der Stadt Augsburg, für 1517 in die
Schranken. Untersuchen wir nun die verschiedenen Punkte, die für oder
wider sprechen! Wir kommen zu dem Schlüsse, dass auf Seite Meyer’s
durchaus die Wahrscheinlichkeit liegt. Herr His fand in den Augs-
burger Steuerverzeichnissen in den Jahren 1514, 15 und 16 unsern Maler
zwar noch als pflichtig und in seiner frühem Behausung aufgeführt, ohne
aber dass sein Betrag als bezahlt verzeichnet wäre, er schloss also daraus,
dass Holbein damals Augsburg verlassen habe, indem er annahm, die
Steuerherren hätten, seine Abwesenheit blos als eine zeitweilige ansehend,
drei Jahre lang auf seine Rückkehr gewartet und, als er nicht erschien,
ihn dann erst in der Liste der auswärts lebenden Bürger aufgeführt.
Mittlerweile fand Herr Dr. Meyer die verschollenen Augsburger Ge-
richtsbücher, aus denen hervorging, das Holbein wegen Nichtbezahlung
von Schulden in den Jahren 1515 und 1516 Pfändungen unterliegen
musste.
10. Mai 1515. Ludwig Smid metzger hat alle recht erlangt ann
Holbain maler pro 1 fl.
19. Fehr. 1516. Item Hr. Jörg Langenmantel vnnd Hr. Jheronimus
Imhoff als Pfleger Warmundt Illsungs geben jr volmacht Hr. Zimbrecht
Freyher, das Holbain maler über verfallen Zinss zurechtuertigen nach der
stat recht jn der besten Form jngemain Verlust vnd zu allem Recht.
 
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