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Jahrbuch der Baukunst und Bauwissenschaft in Deutschland — 4.1847

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Neues Gesetzliches über Bauwesen
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https://doi.org/10.11588/diglit.19239#0282
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272

Neues Gefetzliches über Bauwesei,.

kane, so wie die Psarrgeistlichen auf dasselbe aufmerksam gemacht werden,
damit es denselben schon bei der Einleitung von geistlichen und Schulbau-
ten nicht an geschmackvollen Mustern fehle, und sie im Stande seien, mit
den Bauverstandigen gleich von Haufe aus Bauplane zu verabreden, wel-
che bei der hochsten Baubehorde Beifall sinden. Es wird auf diese Weise
moglich sein das nur allzuhausige, zeitraubende Umarbeiten der Bauplane
mehr als zeither zu vermeiden, und die Ausführung der Bauten damit
selbst mehr zu beeilen.

Wo die Mittel es gestatten, da ist auf die Anschaffung des Werkes
hinzuwirken, wo aber dieses nicht moglich ist, werden die Betheiligten wohl
in anderer Weise wenigstens zur Ansicht desselben gelangen konnen. Jns-
besondere wird dies durch die Konigl. Bauinspektoren moglich werden, wel-
che auf Kosten der Staatskasse in den Vesitz des Werkes gelangen. Es
läßt sich annehmen, daß sie, wie die anderen Baubeamten, die sich das
Werk anfchaffen möchten, den Geistlichen und Superintendenten gern die
Einsicht desselben gestatten werden.

Berlin, den 1. Januar 1845.

(gez.) Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal»
Angelegenheiten.

2tn Eichhorn.

sämmtliche Kö'nigl. Regierungen, sowie Äb-
schrift an sämmtliche Königl. Konsistorien und
an das Königl. Provinzial-Schulkollegium
hieselbst zur Nachricht und resp. Beachtung.

Gewerbe- und Handels-PolLzei.

25) VerfügungandieKönigl. Regierung zuErfurt, betref«
fend die Zulassung von Ausländern zum stehendenGe-
werbebetriebe im Jnlande, vom 23. Dezember 1845.

Auf den Bericht der Königl. Regierung vom 30. Apci v. wird
dem Weinhändler U. aus Kurhessen gestattet, in ssi) einen stehenden
Handel mit Wein und sonstigen geistigen Getränke zu betreiben.

Wenn auch der Magistrat und die Stadtverordneten zu N. von die-
sem Handel einen besondern Nutzen nicht erwarten, so kommt doch in Be-
tracht, daß, insofern nicht besondere Umstände entgegentreten, die in Preußen
bestehende Gewerbefreiheit, in Gemäßheit des Art. 18. der Zollvereins-Ver-
träge von 1833 u. ff. besonders den Unterthanen anderer Vereinsländer
gegenüber, nicht ;u beschränken ist, und daß nach der von der Königl Ge-
sandtschaft in Cassel eingezogenen Auskunft über die gewerbpolizeiliche Ver-
faffung des Kurfürstenthums Hessen, Ausländer, welche dort ein stehendes
 
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