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Kunsthistorische Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses <Wien> [Hrsg.]
Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses (ab 1919 Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen in Wien) — 10.1889

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Köpl, Karl: Urkunden, Acten, Regesten und Inventare aus dem k. k. Statthalterei-Archiv in Prag, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.5753#0068
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URKUNDEN, ACTEN, REGESTEN UNI) INVENTARE

AUS DEM

K. K. STATTH ALTEREI-ARCHIV IN PRAG.

HERAUSGEGEBEN VON

KARL KÖPL,

K. K. STATTHALTERET -ARCHIVAR.

&M8 i5og Juni 25, Prag.

König Wladislaus II. bestätigt den Aellesten, Zech-
meistern und der ganzen Zunft des Schwertfegerhand-
werks in der Altstadt Prag die inserirten Zunftarlikel.
welche sie Selbsten unter ihnen in ihrer zunft angeord-
net. Diese Artikel bestimmen unter Anderein: Welicher
sich wolte für einen meistcr des schwertfegerhandwerkhs
in der alten statt Prag seezen, dasz er seinen geburths-
brief nach Ordnung und brauch bringen und im hand-
werkh aufweisen und hernach ordentlicher weis in der
zech sich einwerben, nachmals das handwerkh beweisen
und drei stuckh, als nemblich: einen rittermeszigen dri-
eckigten panzerstechcr, das ander ein grosz ritterschwert,
das dritte einen scharschaun oder pallasch1 zu lob der
ganzen zunft, dabei auch siebenzehen weisze böhmische
groschen2 neben drei pfund wax erlegen und dem Zunft-
meister geben, hernach von denen ambtlcuthen das bür-
gerrecht gewinnen. Welcher sich aber wolte in der klei-
nen statt Prag für einen maister seezen, derselbe solle
ebenermassen schuldig, wie hicoben gemeldet, in der
ganzen zunft der alten statt Prag sich vorstellen und
gleichfahls siebenzehen weisze groschen2 und drei pfund
wax geben und erlegen, das zu schicken von ihren ge-
sellen ihnen maistern der kleinen statt Prag gleichwie
anderen ihren meistern, sollen beneben aller Ordnung
gehen und gehalten werden. Item wer sich wolt in was
vor einer statt in Böhmen für einen meister seezen, der
solle gleichfahls ein halb schockh böhmischer groschen2
und drei pfund wax in obbemelte zunft ohne alle wie-
derred geben auch alle Ordnung des handwerkhs halten,
dabei stehen, darnach sich richten und nirgends anderst-
wo seine Zuflucht als zu ihnen haben, als zum haubt des
handwerkhs.

Ueberset^ung des böhmischen Originals in \W4i einfachen Ab-
schriften aus der ersten Hälfte des 77. Jahrhunderts; dann eine
Abschrift des von dem Xntar Bartholomäus Cantagalli von Under-
berg am 24. September i65o zu I'rag beglaubigten Transumpts;
endlich eine von dem Notar Christophorus Schabner ausgefertigte
Abschrift der Ueberset;ung ddo. 16X8 October 5, Prag. — P 106
Pragliö alt. — Dieses Privilegium ist von Kaiser Ferdinand I. am
15. September /56*2 bestätigt worden.

1 In einer einfachen Abschrift dieses Privilegiums lautet die
Stelle drei stuckh als nemblich: kencierz rittermässig, poseeziti auf

Deutsch und ein ssarssaun. Hier sind die böhmischen Benennungen
bis rar Unkenntlichkeit verderbt. Eine ;weite Abschrift ivom Jahre
1688) schiebt vor dieser Stelle noch ein: alsdan von unsem ambt-
lcuthen berührter stat das burgerrecht ihme ausbringen und nennt
als Meisterstücke: ein rittermäsziges schwert, ein panzerstechcr aut
Teitsch und ein mittelschwert.

2 In der citirten einfachen Abschrift steht hier überall einen
taler und sechs weisz groschen.

5924 tSetj Mär% rj, Prag.

König Ludwig bestätigt den Zech meistern, Meistern
und Aeltesten des Messerschmiedhandwerks der Alt- und
Neustadt in Prag die von ihnen vorgelegten Zunftartikel.
Nach denselben soll, wer als Meister aufgenommen wer-
den will, bei zeugung des meisterstukhs dieses machen,
benantlich einen hirschfenger schmieden, zum Schleif-
stein zuschicken, schleifen und denselben beschalen und
bei unterschiedlichen jedwedem meszern ein tagwerkh
gleichwie auch bei den hirschfängem alles machen und
vollführen. . . . Item welcher gesell sich auf das schmie-
den allein setzen wollte, der soll einen hirschfänger und
allerhand messer schmieden können. . . . Item welcher
sich alleinig auf das schleifen setzen will, der soll in-
gleichen die hirschfänger und allerhand messer schleifen
können. . . . Item was die gefäss oder klingen 1 zu denen
degen, säbeln, hirschfängem oder meszern anlangt, in-
gleichen das meszing, Sandel und buxbaum aus diesem
allen, was zum verkauf vorfiele, solle von den eltisten
in die zunft erkauft werden. . . . Item khein fremhder
noch einhaimbischer solle in Prag nicht einführen noch
verkhaufen einige meszerschmidtsarbeit, nach der zwerch
geschliffen, auszer des jahrmarks, nemblich degen, sä-
beln, hirschfenger noch meszer, und besonders unter
dem zeichen der Prager meszerschmiede, unter vcrlieh-
rung solcher arbeith. . . .

Ueberset;ung des böhmischen Wortlautes des Originals in ein-
facher Abschrift als Beilage ;u dem Gesuche um C<in,lirmaüon vom
Jahre rjl3l eine einfache Abschriß des böhmischen Textes bildet
die Beilage ra dem gleichen Gesuche vom Jahre Ij3x — P 106
Prag\i6 alt.

1 In der Abschrift des böhmischen Wortlautes heisst es: czo
se ssrutuw neb hlawni k kordum neb ssawlcm, tesakum, neb nozum
dotieze . . .
 
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