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Joachim Friedrich [Mitarb.]
Ohnwiderleglich-begründete und Rechts-bewehrte Befestigung Der Ordnungsmässigen Lehens-Folge Und Nähesten Successions-Rechts, Vermittelst welchen die durch Absterben des ... Fürsten ... Herrn Joachim Friedrich, Erben zu Norwegen, [et]c. Erledigte gesamte Lehne und Lande Dem ... Fürsten ... Herrn Johann Adolph Ernst Ferdinand Carl, Erben zu Norwegen, [et]c. Rethwischer Linie angefallen: Wobey dann auch zugleich, nicht nur der Ungrund .. deren ... Carlsteinischen Ansprüchen gründlich gewiesen, Sondern auch Das unumstoßliche Fundament der ... den 15. Junii 1723. publicirten ... Kays. Resolution ... behauptet wird. Mit Beylagen Num. I. usque LXV. inclusivè — Wien, 1724 [VD18 11434619]

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https://doi.org/10.11588/diglit.48240#0146
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heftrgt zuseyn / durch den ordentlichen Weg Rechtens / worzu sich derlmpetrrmt
mcht wenrger erbrettg gemacht/gehörigen Orths dargethan/und erwiesen/enthalte»
solten/deme aber eben so wenig/als dem vorigen in der bestimbten Zeit nachgelebt/ab
so/daß auff deß Impetranten ferners gehorsamstes Anruffen/und Bitten/ein ande
wartlges tub L. htebey ligendes ^e5criptum paritorium zurecht erkandt werden
muffen; Es haben aber offtgedachter impetraten Lden Lden auff solch Unser wohlb
dächtltch außgelassene paritori Befclch sich zur schuldigen karirion eben wenig an.
schicken/sondern hingegen durch Schreiben sambt einer lud titulo vera faÄi lpeciez
und 8ummsrische Recspitulation retroaÄorum.warumb obgedachte Unsere Kays'
Leicripta.Sie auß ihrer vermeyntlichen und notorischen kossclUon der LolleÄenru
heben/nicht vermögten/mitbeygeschlossener Oe6uÄion dardurch höchstens eravirt
zuseyn / sichbey Uns beklagen/ und umb ReäreMrung deß Wercks ansuchen wollen -
Wiewohl Wir nun diese angemaste fernere Handlung so bald von Uns abweisen
sollen/zumahl dieselbe/ mit vielen unerweißlichen Anzüglichkeiten angefüllt gewesen/
und wie der bißhero erzehlter Verlaust zuerkennen gibt/ der Impetrscen LdenLden
biß dahin im krocei8 mehr nachgesehen worden / dann von ihnen mit Recht begehrt
werden können; Nichts da minder darmit der Impetrsten Lden Lden aller krZetext
benommen würde/Unsere ^u6icstL noch weiter verdächtig zu machen/und der schul-
digen karitiori sich zuentziehen/ so haben Wir die gnädigste Verordnung gethan/
daß diese letztere Handlung sambt allen vorigen ^Sis äe novo erwogen/und ihre an-
gebrachte 6ravamins dargegen gehalten worden; Wann aber sich nachmahlen gantz
klar und offenbahr befunden/daß die von der Impetraten Lden Lden gegen deß lmpe.
tränten Lden vorgenomene und in aLW geklagte ?roceäure mit keinem Schein Rech-
tens iukikciren liessen/und da der Impetraten Lden Lden hierbey und in solchem ei-
genmächtigen Verfahren länger nachgesehen werden solte/solches nicht allein zu deß
Impetranten Lden und deren Unterthanen äusserstem Verderben / sondern auch zu
höchst-beschwärlicher Nachfolg im Reich/zumahl bey jetzigen ohne dem gefährlichen
Läusten gereichen würde/ als haben Wir auch von Unfern vorigen ^icatiZ zu wev
chen umb so viel weniger vermocht/ sondern auff vielfältiges flehentliches Anruffen
deßImpetranten Lden offtgedachter Impetraten Lden Lden durch ein drittes kelcri-
ptum paritorium ernstlich ermahnen wollen / jetztberührten vorhin ergangenen ju-
6iLati8 dermahleins würckliche Folg zu leisten / allermassen Euer Lden Lden auß der
Beyl. lub L. mit mehreren zucrsehen haben; dabenebens aber auch auff den unver-
hofften Fall demselben in dem prseKgirten lermin nicht nachgelebt werden solle/
Euer Lden Lden diese Unsere Kays Kxecution8 Lom miOon an- und auffgetragen/
an Dieselbe Freund-Oheimb- und gnädigst begehrende/Sie wollen sich dieser Unser
Kays. Lomillion.worzu Wir ihnen Unsem vollkomenen Kays. Gewalt/und Macht
hiemitgeben/unschwär beladcn/undzuförderistin UnsermNahmen und vonUnserd
wegen der Impetraten Lden Lden dahin anweisen/daß Sie sich Unfern in dieser Sach
cüexsÄiKmscaullecognitioneverschiedentlich ergangenekaritorii8 dermahleins
gebührend bequemen/ und damit unnöthige Weiterung verhüten/ da aber wider Zm
verficht solches alles nicht verfangen/ und der Impetraten Lden Lden sich zur schuldi-
gen ksrition,in obberührten Unserm Kays, kelcripto paritorio prssüZirtenTermin
nicht anschicken/sondern selbige unter was krsetext,oder Vorwand solches auch im-
mer geschehen mögte/oder könnte/sich weigern wolten/alsdann auffdeß Impetranccu
Hertzogs Joachim Ernsten Lden/oder dessen Gevollmächtigten Anwalds gebühren-
des Anruffen/ wider Sie Krafft obhabender dieser Unserer Kays. LommMon.mir der würcklichen
Lxeourion so lang und viel an Handgehen/biß die in Dero Aembtern und Güthern ligendeKriegs-
Volcker gantzlich abgeführet/ und Unfern ergangenen Kapp kelcripren völlig parirt worden seye/ das
Gericht zu Vollziehung derheylsamenluttix, Erhaltung gemeinen Ruhestands/und Uns benebenszu
angenehmen gnädigsten Gefallen/ und Wir seynd Euer Lden Lden mit rc. Wienn den -4- Oec. 1666.


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