Auffgebot vnd warnungsschrifft: So die Chur, vnd Fürsten zu Sachssen etc. an alle jrer Chur vnd Fürstlichen gnaden Landstende, vnd Vnterthane, derselben Fürstenthumb vnd Lande, des grausamen Erbfeindes der Christenheit, des Türcken, persönlichen anzugs halben, sich jnn furstehender noth, jnn rüstung vnd gereitschafft finden zulassen, offentlich haben ausgehen, vnd verkündigen lassen
[Wittenberg], 1541 [VD16 S 980]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30202
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-302024
Metadaten: METS
IIIF Manifest: Version 2.1, Version 3.0