Johann
Vndergerichts Ordnung.: Vnser Johansen von Gottes gna=den Pfaltzgrauen bej Rhein/ Hertzog in Baiern/ Grauen zu Veldentz vnd Spanheym/ wie die in vnserm Fuerstenthumb gehal=ten werden soll. Dabej etliche Statuta vnd Satzungen in Suc=cessionen oder Erbfaellen/ Einkindschafften/ Abdrieb oder Losungen/ Kauffen vnnd Verkauffen/ Zinßuerschrei=bungen vnd andern policej haendeln/ Auch das man sich in Malefitzsachen des Reichs Peinlichen Gerichts Ordnung nach ver=halten soll.
— [S.l.], 1578 [VD16 ZV 26404]
Zitieren dieser Seite
Bitte zitieren Sie diese Seite, indem Sie folgende Adresse (URL)/folgende DOI benutzen: