16. Di eilein, Vorlesungen über Sirafsen- Brücken- und Wasser •Bau. 327
16.
Grundzüge der Vorlesungen in der Königl. Bau-Academie
za Berlin über Strafsen- Brücken- Schleusen -
Canal- Strom- Deich- und Hafen-Bau.
(Fortsetzung von No. 2. Band 3. Heft 1.)
(Von Herrn Dr. Dieilein.')
Zu A. 2) Von den steinernen Brücken.
111. Bei Aufführung eines Bauwerks an oder in einem fliefsenden Gewässer
darf man nicht, wie auf dem trocknen Lande, schon dann das Grundwerk
weglassen, wenn der Boden blofs unprefsbar ist; sondern erst dann, wenn er
auch vom Wasser nicht erweicht oder abgelöset und fortgeführt werden kann.
112. Beide Bedingungen zugleich erfüllt allein Felsenboden; weiche
Kalksteine und Schiefer jedoch noch ausgenommen.
113. Die Fälle, welche bei der Gründung eines Bauwerks an oder
in einem fliefsenden Gewässer Vorkommen können, sind hauptsächlich fol-
gende drei:
a) Der Boden ist unprefsbar und so fest, dafs er nicht ausgespühlt
werden kann.
b} Der Boden hat keine dieser Eigenschaften, aber in einer Tiefe,
die sich mit eingerammten Pfählen erreichen läfst, liegt eine Lage wie («).
c) Auch mit eingerammten Pfählen läfst sich keine feste Lage
erreichen.
114. In dem Falle (o) ist noch erst zu untersuchen, ob die Fel-
senlage auch mächtig genug sei, um unter der darauf zu bringenden Last
nicht zu durchbrechen. Man durchbohrt deshalb nicht allein die Lage
(wie bei den Artesischen Brunnen), um ihre Dicke zu erfahren, sondern
belastet sie auch versuchsweise, ehe man bauet, mit einem Gewichte*
welches gröfser ist als das des Gebäudes auf gleicher Grundfläche, und
nimmt das Gewicht dann wieder weg, wenn sich wenigstens nach etlichen
Monaten keine Senkung mehr gezeigt hat.
115. Liegt der Felsenboden nur 6 bis 7 Fufs unter dem Spiegel
des niedrigsten Wassers, und lassen sich, wegen darüber befindlicher
16.
Grundzüge der Vorlesungen in der Königl. Bau-Academie
za Berlin über Strafsen- Brücken- Schleusen -
Canal- Strom- Deich- und Hafen-Bau.
(Fortsetzung von No. 2. Band 3. Heft 1.)
(Von Herrn Dr. Dieilein.')
Zu A. 2) Von den steinernen Brücken.
111. Bei Aufführung eines Bauwerks an oder in einem fliefsenden Gewässer
darf man nicht, wie auf dem trocknen Lande, schon dann das Grundwerk
weglassen, wenn der Boden blofs unprefsbar ist; sondern erst dann, wenn er
auch vom Wasser nicht erweicht oder abgelöset und fortgeführt werden kann.
112. Beide Bedingungen zugleich erfüllt allein Felsenboden; weiche
Kalksteine und Schiefer jedoch noch ausgenommen.
113. Die Fälle, welche bei der Gründung eines Bauwerks an oder
in einem fliefsenden Gewässer Vorkommen können, sind hauptsächlich fol-
gende drei:
a) Der Boden ist unprefsbar und so fest, dafs er nicht ausgespühlt
werden kann.
b} Der Boden hat keine dieser Eigenschaften, aber in einer Tiefe,
die sich mit eingerammten Pfählen erreichen läfst, liegt eine Lage wie («).
c) Auch mit eingerammten Pfählen läfst sich keine feste Lage
erreichen.
114. In dem Falle (o) ist noch erst zu untersuchen, ob die Fel-
senlage auch mächtig genug sei, um unter der darauf zu bringenden Last
nicht zu durchbrechen. Man durchbohrt deshalb nicht allein die Lage
(wie bei den Artesischen Brunnen), um ihre Dicke zu erfahren, sondern
belastet sie auch versuchsweise, ehe man bauet, mit einem Gewichte*
welches gröfser ist als das des Gebäudes auf gleicher Grundfläche, und
nimmt das Gewicht dann wieder weg, wenn sich wenigstens nach etlichen
Monaten keine Senkung mehr gezeigt hat.
115. Liegt der Felsenboden nur 6 bis 7 Fufs unter dem Spiegel
des niedrigsten Wassers, und lassen sich, wegen darüber befindlicher