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Journal für Fabrik, Manufaktur, Handlung, Kunst und Mode — 12.1797

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https://doi.org/10.11588/diglit.44776#0419
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Gesetze und Verordnungen.

Z87

Königreiche vom 26. Nov. 1768 und die Konsumtkonsverord-
nungen für Dänemark vom 15. Ort. 1778 und für Norwegen
von; 24. Januar 1682, sondern auch alle vorher erlassene, das
Zell- und KonsumtionSwssen betreffende Anordnungen, wenn
sie nicht in der neuen Verordnung ausdrücklich als geltend ge-
nannt sind, aufgehoben werden.

Die durch selbige gemachten Hauptveränderungen sind in«
sonderheic folgende: Alle Waaren ohne Unterschied dürfen
von fremden Städten in beide Königreiche eingeführt werden,
wovon nur noch folgende Waarenartikel ausgenommen sind,
sch Fremde, so wobl rohe als raffinirte Zucker aus Europa;
weil nach der Verfassung des Westindischen Kolonie - Handels,
den robsn St, Croix Zuckern kein Marktplatz in Europa ge-
stattet werden kann, als nur in den Neichen und Landen des
Königs, b) Fremdes Glas, annoch in 7 Jahren vom
i. Januar 1797 an, für welche Zeit das Verbot der Einfuhr
des fremden Glases den Pachtern der Norwegischen Glashütten
zugesichert ist; jedoch ist hiervon Fenster - und Spiegelglas aus-
genommen. c) Fremdes Porzellan; weil die in Kopenha-
gen angelegte Porzellan-Fabrik für Rechnung des Staats un-
terhalten wird, und im Stande ist, beide Reiche mit dieser
Waare, die mehr zur Ueppkgkeit als zur Nothwendigkeit ge-
höret, zu versehen. 6) Fremde gefärbte oder gewählte
Fajance; weil diese Waare dem Porzellan nahe genug kommt,
um solches verdrängen zu können, e) Fremde Spielkarten,
weil die Stempelabgabe voH Spielkarten dem Friedrichs-Ho-
spital und andern öffentlich-m Pflegeanstalten zugelegt ist.
5) Gebrannter Kaffee und alle Gattungen gebrannter Ge-
wächse , die dazu gebraucht werden können, als Cichorie und
dergleichen; weil das Brennen derselben es unmöglich macht
zu sehen, ob auch schädliche Sachen darunter gemischt sind.
8) Fremde gedruckte Zitze und Kattune, nebst verarbeiteten
B b 2. wollenen
 
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