Z48 IV- Vermischte Nachrichten.
Franken für das Faß. —- Am 17. Juni wurde auf alle
Schiffe im Revier van Bordevvr Beschlag gclegr.
P r e u ß § sch e St a nten.
Da die in den eaemaligerr Ptvstvnchen, jetzt Süd-
preußischen, Neuoftprc'.rßrschcn und Ncuschleftschrn Pro-
vinzen bereits befindlichen Lohgerbereien zu Bearbei-
tung der rohen Hä rro hinreicken, so ist, einer Bekannt-
merchüng der Kut mark. Kriegs- und Domairren - Kammer
vom !g. Juli ZI? Folge, beschlossen worden, die Ausfuhr
sannmlicher rohen Nind- Bock- Ziegen- Kalb-
S ch a f- 'und L a M m h nute und Felle aus sämmUichen
genannten Provwzcn nach dem Auslände, selbst von der
Frankftu ter Messe und den kömgl. Seehäfen, zu verbieten.
I"doch leidet dieses Verbot auf der diesjährigen Marga-
rethen.. Messe noch eine Ausnahme,
-e- ---
Am 16. Juli wurde durch die Kurmark. Kriegs- und
Do?naine»r - Kanrrner bekannt gemacht, daß, obgleich
durch eine Kabinets - Ordre vom 27. Mai d. I. die Aus-
fuhr der Wol le aus Südpreußcn, jedoch so, daß sie see-
wärts frei bleibt, zum Vesten der inländischen Wollen-
Zeug- und Tuch-Manufakturen, auf ein Jahr verboten
worden, dieses Verbot indessen auf jetzige Frankfurter
Margarethen - Messe noch keine Anwendung leiden, son-
dern erst nach Beendigung derselben eintreten, und daß
von diesem Zeitpunkte an die Ausfuhr der Süd-preußischen
und Neusstprrußischcn Wolle von den dortigen Messen
nach' dem Auslände auf ein Jahr verboten sein soll.
S ch webe n.
Am 6. April erschien zugleich mit dem Verbote des
Kaffes eine wertläuftige Verordnung gegen den Schlei ch-
handel, welche im Weftnrlicheu Folgendes enthalt:
Die Verordnung giebt als Veranlassung ebenfalls den
hohen Wechsel-Kurs und dessen verderbliche Folgen an.
Der
Franken für das Faß. —- Am 17. Juni wurde auf alle
Schiffe im Revier van Bordevvr Beschlag gclegr.
P r e u ß § sch e St a nten.
Da die in den eaemaligerr Ptvstvnchen, jetzt Süd-
preußischen, Neuoftprc'.rßrschcn und Ncuschleftschrn Pro-
vinzen bereits befindlichen Lohgerbereien zu Bearbei-
tung der rohen Hä rro hinreicken, so ist, einer Bekannt-
merchüng der Kut mark. Kriegs- und Domairren - Kammer
vom !g. Juli ZI? Folge, beschlossen worden, die Ausfuhr
sannmlicher rohen Nind- Bock- Ziegen- Kalb-
S ch a f- 'und L a M m h nute und Felle aus sämmUichen
genannten Provwzcn nach dem Auslände, selbst von der
Frankftu ter Messe und den kömgl. Seehäfen, zu verbieten.
I"doch leidet dieses Verbot auf der diesjährigen Marga-
rethen.. Messe noch eine Ausnahme,
-e- ---
Am 16. Juli wurde durch die Kurmark. Kriegs- und
Do?naine»r - Kanrrner bekannt gemacht, daß, obgleich
durch eine Kabinets - Ordre vom 27. Mai d. I. die Aus-
fuhr der Wol le aus Südpreußcn, jedoch so, daß sie see-
wärts frei bleibt, zum Vesten der inländischen Wollen-
Zeug- und Tuch-Manufakturen, auf ein Jahr verboten
worden, dieses Verbot indessen auf jetzige Frankfurter
Margarethen - Messe noch keine Anwendung leiden, son-
dern erst nach Beendigung derselben eintreten, und daß
von diesem Zeitpunkte an die Ausfuhr der Süd-preußischen
und Neusstprrußischcn Wolle von den dortigen Messen
nach' dem Auslände auf ein Jahr verboten sein soll.
S ch webe n.
Am 6. April erschien zugleich mit dem Verbote des
Kaffes eine wertläuftige Verordnung gegen den Schlei ch-
handel, welche im Weftnrlicheu Folgendes enthalt:
Die Verordnung giebt als Veranlassung ebenfalls den
hohen Wechsel-Kurs und dessen verderbliche Folgen an.
Der