1897
JUGEND
Nr. 46
Bcrordnung:
Indem uoii den verschie-
densten Seiten in letzterZeit
Klagen, welche ans erwie-
sene Vorsälle zurückgefnhrt
werden können, cinzulau-
sen Pflegen sollen darüber,
das> hier, namentlich Sonn-
tag-:', Leute aus Pferden,
welche das Reiten nicht ge-
lernt haben, die Strafen
der Stadt passiren und das
Leben der Bürger von £>iu-
kclsbiihl auf den Strafen,
wenn dieselben über den
Fahrdamm gehen, gefähr-
den, oder doch die Pas-
santen erschrecken, nachdem
Damen, Kinder und ältere
Leute oft dadurch aus's Un-
angenehmste berührt wer-
den und auch die Reiter
selbst wegen Heruntersal-
lcns in Gefahr schweben,
hat sich eine hohe Gemeinde-
vertretung anhier veran-
lagt gesehen, eine Reihe von
Verordnungen zu treffen,
wodurch möglichst den oben
nngedeutcten Uuglücksjäl-
len und Belästigungen vor-
gebeugt uns gleichzeitig
nach dem Grundsätze „Glei-
ches Recht für Alle" einer
Forderung der Gerechtig-
keit, welche Jedcrmanu ein-
leuchten musz, Genüge ge-
schieht, dadurch, dasz jetzt
Bestimiuungcn, welche bis
dato nur für die Radfahrer
galten, nu» auch aus die
Reiter angewendel werden,
weil diesen Letzteren uu»-
nichr gleichsaUS auserlegt
luii'ö, künftig auf den Stra-
sjcn der Stadt ihre Pferde
mit Nummern, Glocke und
Laterne zu versehen, Erst-
eres, iveil bei etwa vorkom-
menden Verletzungen an-
derer Personen die Person
des strasbarenVeranlassers
dadurch leicht festgcstcllt
werden und nn Falle von
Verunglückung dcsRcitcrs
selbst dieser ebenso leicht
aanoscirt und in seine
Wohnung, beziehnngsiveise
das Leichenhaus befördert
werden kann, zweitens,
weil das vermittelst eines
gegebenen Glockenzeichens
veranlagte Geräusch die
Passanten aus das Nahen
eines Reiters, dem sein
Gaul durchgega ugcn ist,
aufmerksam macht und da-
durch unbeschreibliches Un-
glück verhindert werden
kann, Letzteres, weil Leute,
welche im Finstern einem
Reiter begegnen, durch die
Laternen, welche bei Gintre-
wu derDunkelheit angcziiw
dct werden müssen, auf die
drohende Gefahr aufmcrk-
sain gemacht werden, durch
welche Verordnungen im
Zusammenhang damit, dag
liinstig das Reiten in der
Stadt nur den Inhabern
l>ou Reitkarten, welche eine
diesbezügliche, von zwei
Sachverständigen, einem
Hertretcr . der Stadt und
ejuciu Thierarzt abzuhalt-
cnde Prüfung absolvirt ha-
ben, ausgcsolgt werden kön.
Neu, Unglückssülleu durch
Tonntagsreiter in umfass-
ender Weise vorgebeugt
fvorden sein dürste.
Der rnagistrat
der Stadt tjink-Irbühl.
JUGEND
Nr. 46
Bcrordnung:
Indem uoii den verschie-
densten Seiten in letzterZeit
Klagen, welche ans erwie-
sene Vorsälle zurückgefnhrt
werden können, cinzulau-
sen Pflegen sollen darüber,
das> hier, namentlich Sonn-
tag-:', Leute aus Pferden,
welche das Reiten nicht ge-
lernt haben, die Strafen
der Stadt passiren und das
Leben der Bürger von £>iu-
kclsbiihl auf den Strafen,
wenn dieselben über den
Fahrdamm gehen, gefähr-
den, oder doch die Pas-
santen erschrecken, nachdem
Damen, Kinder und ältere
Leute oft dadurch aus's Un-
angenehmste berührt wer-
den und auch die Reiter
selbst wegen Heruntersal-
lcns in Gefahr schweben,
hat sich eine hohe Gemeinde-
vertretung anhier veran-
lagt gesehen, eine Reihe von
Verordnungen zu treffen,
wodurch möglichst den oben
nngedeutcten Uuglücksjäl-
len und Belästigungen vor-
gebeugt uns gleichzeitig
nach dem Grundsätze „Glei-
ches Recht für Alle" einer
Forderung der Gerechtig-
keit, welche Jedcrmanu ein-
leuchten musz, Genüge ge-
schieht, dadurch, dasz jetzt
Bestimiuungcn, welche bis
dato nur für die Radfahrer
galten, nu» auch aus die
Reiter angewendel werden,
weil diesen Letzteren uu»-
nichr gleichsaUS auserlegt
luii'ö, künftig auf den Stra-
sjcn der Stadt ihre Pferde
mit Nummern, Glocke und
Laterne zu versehen, Erst-
eres, iveil bei etwa vorkom-
menden Verletzungen an-
derer Personen die Person
des strasbarenVeranlassers
dadurch leicht festgcstcllt
werden und nn Falle von
Verunglückung dcsRcitcrs
selbst dieser ebenso leicht
aanoscirt und in seine
Wohnung, beziehnngsiveise
das Leichenhaus befördert
werden kann, zweitens,
weil das vermittelst eines
gegebenen Glockenzeichens
veranlagte Geräusch die
Passanten aus das Nahen
eines Reiters, dem sein
Gaul durchgega ugcn ist,
aufmerksam macht und da-
durch unbeschreibliches Un-
glück verhindert werden
kann, Letzteres, weil Leute,
welche im Finstern einem
Reiter begegnen, durch die
Laternen, welche bei Gintre-
wu derDunkelheit angcziiw
dct werden müssen, auf die
drohende Gefahr aufmcrk-
sain gemacht werden, durch
welche Verordnungen im
Zusammenhang damit, dag
liinstig das Reiten in der
Stadt nur den Inhabern
l>ou Reitkarten, welche eine
diesbezügliche, von zwei
Sachverständigen, einem
Hertretcr . der Stadt und
ejuciu Thierarzt abzuhalt-
cnde Prüfung absolvirt ha-
ben, ausgcsolgt werden kön.
Neu, Unglückssülleu durch
Tonntagsreiter in umfass-
ender Weise vorgebeugt
fvorden sein dürste.
Der rnagistrat
der Stadt tjink-Irbühl.