II. Marxen
„Sehn'se, Gandhi hatte die Zeit richtiger erfaßt als wir Indu-
striellen: Mit 'nem Betriebskapital for'n Spinnrad kann man eben
nicht so leicht pleite machen!"
Redaktionelle Notiz
Am 8. Mai 1931 wurden unser ständiger Mitarbeiter, der Zeichner
Erich Wilke und unser verantwortlicher Schriftleiter Dr. Theodor
Riegler vom Schwurgericht am Landgericht München I von der
Anklage wegen übler Nachrede bzw. Beleidigung der thüringischen
Landespolizei freigesprochen.
Die Anzeige war wegen des in Nr. 25 vom 14. Juni 1930 der
„Jugend“ erschienenen Blattes: „Aufnahmeprüfung für die Thürin-
gische Landespolizei“ erfolgt, das durch eine Reihe von Presse-
berichten und Gerichtsurteile belegte nationalsozialistische Aus-
schreitungen zu einer Aufnahmeprüfung in die damals von Dr. Trick
geleitete Landespolizei satirisch vereinte. Obwohl das Landgericht
München I die Erhebung einer Anklage abgelehnt hatte, mußte es
unter dem Vorsitze des Landgerichtsdirektors Bertram auf die
Berufung des bayerischen Oberstaatsanwalts und die Entscheidung
des Obersten Landgerichts hin gegen uns verhandeln. Unsere Ver-
teidigung führten Justizrat Dr. M. Gaenßler und Rechtsanwalt Dr.
Max Hirschberg. Als Sachverständige waren von ihnen Professor
Dr. Popp, der Kunsthistoriker der Technischen Hochschule München,
und Oberstudiendirektor Paul Renner geladen, die sich mit Ent-
schiedenheit für die Freiheit der satirischen Kunst einsetzten. Die
wesentlichsten Sätze der mündlichen Begründung des freisprechen-
den Urteils sind:
In der betreffenden Abbildung sind nach der klaren Sachlage
Angehörige der N.S.D.A.P. dargestellt. Es handelt sich darum, auf
wen sich die Abbildungen beziehen: auf Mitglieder der thüringischen
Landespolizei, für welche ausschließlich der Strafantrag gestellt
worden ist oder auf Nationalsozialisten. Strafantrag der N.S.D.A.P.
aber ist nicht gestellt, er könnte wohl auch nicht gestellt werden,
da die Partei als solche wohl kaum beleidigt werden kann. Wenn
man eine Beleidigung der Landespolizei annehmen wollte, so könnte
diese Beleidigung doch nur diejenigen Personen treffen, die die
Aufnahme verfügen, bzw. zu dieser Verfügung damals berechtigt
MANN;
Freude andrem
Gewisses gibt viele schöne Wagen,
gnädige Frau. Aber Sie brauchen ein
Fahrzeug,auf das Sie sich verlassen
können-in dem Sie sich sicher' fühlen-
^eder Wanderer Führer wird Dhnen
bestätigen, dass er sich nach unver-
hältnismässig kurzer 2eit mitseinem
Wanderer verwachsen fühlte. Nur
aus diesemGefühl unbedingter Sicher-
heit kannDhnen echte ungetrübte
Freude an Dhrem Wagen erwachsen.
bei etwaigen Bestellungen bittet man auf die Münchner „Jugend
347
Bezug zu nehmen
1931 / J U G E N D Nr. 22
„Sehn'se, Gandhi hatte die Zeit richtiger erfaßt als wir Indu-
striellen: Mit 'nem Betriebskapital for'n Spinnrad kann man eben
nicht so leicht pleite machen!"
Redaktionelle Notiz
Am 8. Mai 1931 wurden unser ständiger Mitarbeiter, der Zeichner
Erich Wilke und unser verantwortlicher Schriftleiter Dr. Theodor
Riegler vom Schwurgericht am Landgericht München I von der
Anklage wegen übler Nachrede bzw. Beleidigung der thüringischen
Landespolizei freigesprochen.
Die Anzeige war wegen des in Nr. 25 vom 14. Juni 1930 der
„Jugend“ erschienenen Blattes: „Aufnahmeprüfung für die Thürin-
gische Landespolizei“ erfolgt, das durch eine Reihe von Presse-
berichten und Gerichtsurteile belegte nationalsozialistische Aus-
schreitungen zu einer Aufnahmeprüfung in die damals von Dr. Trick
geleitete Landespolizei satirisch vereinte. Obwohl das Landgericht
München I die Erhebung einer Anklage abgelehnt hatte, mußte es
unter dem Vorsitze des Landgerichtsdirektors Bertram auf die
Berufung des bayerischen Oberstaatsanwalts und die Entscheidung
des Obersten Landgerichts hin gegen uns verhandeln. Unsere Ver-
teidigung führten Justizrat Dr. M. Gaenßler und Rechtsanwalt Dr.
Max Hirschberg. Als Sachverständige waren von ihnen Professor
Dr. Popp, der Kunsthistoriker der Technischen Hochschule München,
und Oberstudiendirektor Paul Renner geladen, die sich mit Ent-
schiedenheit für die Freiheit der satirischen Kunst einsetzten. Die
wesentlichsten Sätze der mündlichen Begründung des freisprechen-
den Urteils sind:
In der betreffenden Abbildung sind nach der klaren Sachlage
Angehörige der N.S.D.A.P. dargestellt. Es handelt sich darum, auf
wen sich die Abbildungen beziehen: auf Mitglieder der thüringischen
Landespolizei, für welche ausschließlich der Strafantrag gestellt
worden ist oder auf Nationalsozialisten. Strafantrag der N.S.D.A.P.
aber ist nicht gestellt, er könnte wohl auch nicht gestellt werden,
da die Partei als solche wohl kaum beleidigt werden kann. Wenn
man eine Beleidigung der Landespolizei annehmen wollte, so könnte
diese Beleidigung doch nur diejenigen Personen treffen, die die
Aufnahme verfügen, bzw. zu dieser Verfügung damals berechtigt
MANN;
Freude andrem
Gewisses gibt viele schöne Wagen,
gnädige Frau. Aber Sie brauchen ein
Fahrzeug,auf das Sie sich verlassen
können-in dem Sie sich sicher' fühlen-
^eder Wanderer Führer wird Dhnen
bestätigen, dass er sich nach unver-
hältnismässig kurzer 2eit mitseinem
Wanderer verwachsen fühlte. Nur
aus diesemGefühl unbedingter Sicher-
heit kannDhnen echte ungetrübte
Freude an Dhrem Wagen erwachsen.
bei etwaigen Bestellungen bittet man auf die Münchner „Jugend
347
Bezug zu nehmen
1931 / J U G E N D Nr. 22