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Karl Friedrich
Carl Friderich, von Gottes Gnaden, Marggraf zu Baaden und Hochberg, ... Wann Uns ab denen jeweilig- zu Unserm Fürstlichen Hof-Raths-Collegio ad Ratificandum unterthänigst-eingesandt wordenen Ganth-Actis und Protocollis äusserst mißbeliebend zu vernehmen vorgekommen, welchergestalten der Erlöß aus dem Vermögen derer verschuldeten Unterthanen, kaum die Helfte oder einen Drittheil ihrer Passivorum zu bezahlen hinreichend seye ...: So gehet nunmehro Unser ernstlicher Wille und Meynung dahin, daß fürohin ... ein solcher boßhaffter Schuldenmacher mit einer adaequaten Leibes-Straffe beleget werden solle ...: Datum Carls-Ruhe den 22. Julii 1749. — [S.l.], 1749 [VD18 1432914X]

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https://doi.org/10.11588/diglit.31617#0001
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WZ

^ö'-ZAnn Uns ab denen jeweilig -zu Unserm Fürstlichen Hof- Raths- LoüeZio a6 ^arikcgnäum unterthänigft-einge-
WM? sandt wordenen Ganth-^üis und ^rorocoMs äusserst mißbelicbend zu vernehmen vorgekommen, welchergeftal«
ten der Erlöst aus dem Vermögen derer verschuldeten Untcrthanen, kaum die Helfte oder einen Drittheil ihrer l^lllvorum
zu bezahlen hinreichend seye, mithin sie obXrari recht geflissentlich darauf gehauffet haben müssen, damit sie ehrliche Leu-
te, welche sich in dergleichen Fällen nicht genugsam zu proipiciren wissen, leichtfertiger Weise um das Ihrige bringen,
und anführen möchten, indeme ihnen ja der Zustand ihres Vermögens nicht unbekandt gewesen seyn kan, dergleichen
offenbarer Betrug und geflissentliche Vervortheilung aber eben so beschwehrlich, als eine würckliche Diebcrey anzusehen
ist; So gehet nunmehro Unser ernstlicher Wille undNeynung dahm, daß fürohin in dergleichen sich ereignenden Vorfal-
lenheiten, wo die leiten, daß sie durch besondere von ihrem Verschulden nicht herrührende Unglücks-Fälle, in einen sol-
chen Unvermögens-Zustand gerathen, nicht darthun können, alsdann, gleichwie anderer Orten auch geschiehet, wann
nemlichen die Schulden, so nicht bezahlet werden können, halb so viel als das Vermögen betragen, inqmrcuäo gegen sie
verfahren, und nach Befinden, ein solcher boßhaffterSchuldenmacher mit einer acl^ugtenLeibes-Straffe beleget wer-
den solle. Ihr habt demnach diese Unsere Fürstliche k-eloimion zu Männiglicher pubiicaeion zu bringen, und ob sel-
biger ohnabläßig ttriüe zu halten, besonders aber auf dergleichen üble Haußhältere in tempore wohl zu vißiiiren, und
ihrer Vermögens-Beschaffenheit euch genau zu erkundigen, auch, um in Zetten derlei) Uebel zu remeckren, desfalls schleu-
nigen Bericht zu schon-gedacht Unserm Fürstlichen Hof-Raths- LoiieZio zu erstatten. Jminasscn Wir Ms versehen,
rmd seynd euch in Gnaden gewogen. Darum Larls - Ruhe den 22. j uiü 1749.
 
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