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Karl Friedrich <Baden, Großherzog>; Schwarzenau, Joachim Ludwig von [Adressat] [Hrsg.]
Copia Rescripti des regierenden Herrn Marggraven zu Baden-Durlach hochfürstlichen Durchleucht an Dero würklichen geheimden Rath und Reichstags-Gesandten, Joachim Ludwig von Schwarzenau: de dato Carlsruhe den 20. October 1768. — Karlsruhe, [1768] [VD18 14243296]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25704#0002
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Dleweilen aber in denen Baden »Badischen, wie auch in un»
ftren Drukschristen bereits zum Ueberflusse ist bewiesen worden, daß
die an sich ganz keinem Streite unterworfene Lehnbriefe, Entscheide
und andere Urkunden, nur die halbe Stadt Gernsbach mir ih»
ren Zubehörden zu Lehne geben; daß^ solche Zubehörden gedachter
Stadt ganz bekant seind ; daß die in Streite befangene sieben, oder
andere Dörfer darunter keinesweges gehören ; daß das fürstliche Hoch»
stift die denenselben beigemessene Eigenschaft derer Zubehörden , wie
ihme doch oblieget, keinesweges erwiesen hat; daß sogar dessen Ge»
gentheil am Tage lieget; ja, daß wegen der zerstreueten Lage dieser
sieben Dörfer und deren Entfernung von dem Stadtlem Gernspach,
es aller Wahrscheinlichkeit entgegen ist, daß sie aufirgmd eine Art Zu»
behörden des erwähnten Stadtteins seyn können : «so werdet Ihr
gar leicht in dem Stande seyn, den Hauptgrund des Speirischen
Vorgebens zu entkräften, mithin darzuthun , daß das fürstliche
Hochstiftauf anders nichts, als den in dem Jahre 1076 mit Baden»
Baden geschlossenen Vergleich fußen kan, kraft wessen solch fürstliches
Hauß sich in gewisser Maße so! anheischig gemacher haben, die Lehn»
barkeit über solche sieben Dörfer zu erkennen, woferne von seiner
«Heften deren Modialitat nicht würde erwiesen werden.

Inmassen aber in denen Baden »Badischen Drukschristen al»
bereits ein Theil derer Einwendungen ist vorgerragen worden, wel-
che gegen diesen Vergleich obwalten; annebst aber derselbe Uns und
unsere Durlachische Linie nicht im mindesten angehec, auch das
fürstliche Hochstift sich ganz vergebliche Mühe gegeben hat, die Ge»
nehmigung unserer Linie zu beweisen; ja, da Wir alle diejenige ge»
tröst aufforderen können, welche uns eine solche Genehmigung an»
dichten wollen, als welche bei keinem vernünftigen Menschen zu ver»
muthen ist, da doch wohl ein Anlaß vorhanden seyn müste, warum
unsere Linie hierin ihrem so klaren Rechte entsaget und dasselbe dem
Hochstifte Speier aufgeopfert hatte, ohne sich einmahl die Lehnsfol»
ge vorzubehalten; vielmehr in unseren Drukschristen der feierlichste
Wiederspruch gegen solchen Vergleich, mit mehreren ohnwiederspro»
chenen Urkunden ist dargethan worden: So werden Wir auch we»
gen solchen Vergleiches keinesweges etwas zu beförchten haben.

Ihr werdet hierbei aber nicht vergessen bemerklich zu machen,
wie wenig Befugnis des Herrn Kardinalen Lbden gehabt haben,
ihr vermeintes Recht durch eine possessorische Klage auszuführen.
So wenig Wir den Besitz des lehnherlichen Rechtes über die halbe
Stadt Gernspach und deren Zubehörden bestreiten, und hierunter
Die Kraft derer fast vierhundertjahrigen Lehnbriefe ganz gerne aner>
kennen; eben so wenig können Wir den Schluß gelten lassen, daß das
 
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