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Hatzfeldt, Edmund Flores Cornelius [Bearb.]; Karl Philipp [Bearb.]; Friedrich Karl [Bearb.]; Kurpfalz [Mitarb.]; Hochstift Bamberg [Mitarb.]; Hochstift Würzburg [Mitarb.]
Kund und zu wissen seye hiermit Jedermänniglich/ daß im Nahmen Ihro Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz/ [et]c. und Seiner Hoch-Fürstl. Gnaden Bischoffen zu Bamberg/ und Würtzburg [et]c. zwischen den hierzu Bevollmächtigten beyderseiths commandirenden Generalen/ wegen reciprocirlicher Außliefferung deren Deserteurs, folgende verbindliche Convention, und Cartel unter heutigem Dato errichtet/ und geschlossen worden — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1736 [VD18 14317958]

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https://doi.org/10.11588/diglit.66943#0001
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AUnd und zu wiſſen ſeye hiermit Jedermaͤnniglich / dab im Nahmen Ihro Ehurfuͤrſtl. Durchl. zu Pfaltz / ꝛc.
‚ und Seiner Hoch⸗Fuͤrſtl. dnaden Biſchoffen zu Bamberg / und Wuͤrtzburg ꝛc. zwiſchen den hierzu Bevoll-
+ * muͤchtigten beyderſeiths commandirenden Generalen / wegen reciprocirlicher Aubliefferung deren Deſer.
teurs, folgende verbindliche Convention, und Cartel unter heutigem Dato errichtet / und geſchloſſen worden.
Erſter Articul.
Iſt beliebet daß alle und jede Deſerteurs welche von ein / oder anderſeiths Trouppen entweichen werden / ſie moͤgen Nahmen haben / oder gebüͤr⸗
tig ſeyn / wo ſie wollen / wan ſelbige bey des einen oder anderen Theils Trouppen / es ſeye im Feld / Guarniſon, Land⸗Quartiren / vder ſonſten bey de-
nen Unterthanen angetroffen werden / ſo wohl ohn⸗als auff Erſuchen angehalten / zu Hafften gebracht / und darvon reciproque Notification
geſchehen / und darauff zur Außfolgung alle huͤlfliche Hand geleiſtet werden.
II. Sollen alle diejenige Soldaten / oder Unterthanen welche hinc inde mit Gewalt auffgehalten und gegen ihren Willen zu Kriegs⸗Dien-
ſten angeworben worden ſeynd / ohnweicherlich loßgelaſſen / und ausgefolgt werden. ——
I& Zu Verhuͤtung alles Unterſchleiffs und Unordnung ſollen alle und jede von Unſeren Ofnciers, bey welchen ein Deſerteur reclamirt wird /
fals der Officier von dem Deſerreur nicht wiſſen will / die Rolle ſo gleich auff Begehren vorzuzeigen / und da der Ausgetrettene mit wahr-
oder ſaen Ton ſich darinnen finden wuͤrde / denſelben ohne einige Difficultaͤt herbey zu ſchaffen / und ausfolgen zu laſſen ſchuldig /
und gehalten ſeyn;
IV. Auf dem Fall wan ein Officier wiſſentlich einen Delerreur aus unſeren Trouppen annehmen / und die ſer von ſeinem Regiment, wovon er
entwichen / reclamiret wuͤrde / ſoll derjenige Officier, ſo ſolchen wiſſentlich als einen Deſerreur angenohmen / denſelben ſo ſort ohne Endgeld nicht
nur wieder abfolgen laſſen / ſondern annoch uͤber das zur gebuͤhrender Straff gezogen werden;
V. Wuͤrde aber ein Delerteur bey ſeiner Anwerbung verhehlen / daß er vorherd in dieſen oder jenen Dienſten geſtanden / und davon aus-
getretten ſeye / ſo ſolle derjenige / der ſolchen reclamirt / dem Officier, der denſelben angeworben / von jedem Deſerreur nebſt Zuruckgebung des
Herꝛſchafſtlichen Rocks und Camiſols an ſtatt des Werb⸗Gelds / und aller Unkoͤſten in allem ö. Reichsthaler bezahlen / und dagegen die Auslief-
ferung ohnverzuͤglich beſorget werden; bey welchen überhaupt vor die Koͤſten determinirten 6. Reichsthaler es auch ſein Verbleiben haben
ſolle / wan ſchon ein Deſerteur ſich nicht wieder in eines anderen Kriegs⸗Dienſte begeben / ſondern als ein Vagabund auff der Straſſen /
oder ſonſten ergriffen / und von der Civil-Odrigkeit eingeſetzet wuͤrde / wo dan vor die bis zu deſſen Ausliefferung auffgewendete Atzungs-
Gerichts⸗Koͤſten / in allem nur 6. Reichsthaler zu entrichten ſeyn.

V.. Alle und jede von beyderſeithigen Land⸗Militz / obſchon dieſelbe gleich gutwillig hinc inde Dienſt zu nehmen verlangten / ſollen gar
nicht angenohmen / ſondern ſo gleich angehalten werden / und davon behoͤrige Notificarion beſchehen.
VII. Wo ferne auch einerſeiths Unterthan aus anderſeiths Kriegs⸗Dienſten loß zu ſeyn begehrte / und in ſein Vatterland wiederumb be-
geben wolte / alsdan ſolle demſelben / wan er ehevor diſſen Herꝛſchafft fuͤr ihme umb ſein Loßlaſſung ſchreiben wird / gegen Erlegung 25. Reichs-
thaler die Dimiſlion gegeben werden. ö ö

gepſogen l dieſes Cartell von nun an biß auff 10. Jahren dauren / nach deren Ablauff aber wegen deſſen Prorogation fernere Baus
gen werden.

Zu Urkund deſſen iſt gegenwaͤrtige Convention in duplo ausgefertiget / von obbemelten beyden commandirenden Generalen unter-
ſchrieben / und beſiegelt / auch jedem Theil ein Exemplar darvon zugeſtellt worden. So geſchehen Mannheim den 1. Auguſti 1736.

Ihrer Khurſorſtl. Durchl. zu Pfaltz General
der Cavallerie, ſambtlichen Chur⸗Pfaͤltzi-

ſchen Trouppes en Chef commandirender

E . C. Gtaf von Haßfeld. mpp.

General &c. &c.
 
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