Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor Pfaltz-Graff bey Rhein ... Thuen Kundt und fügen hiemit jedermänniglich zu wissen, demnach Wir bey angetrettener Unserer Chur- und Lands-Fürstlichen Regierung verschiedentlich, und nicht ohne sonderbahres Unser Befrembden wahrgenommen, daß unter vorigen Alt- und Jüngeren Regierungs-Zeiten sehr viele und ansehnliche Unseres Chur-Haußes Regalia und Jura, forth mit diesem auch das durch kundtbahre Kayserliche Privilegia hergebrachte und mittels uhralter Observantz bestättigte Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Recht mit allen seinen zugehörden mehrmahlen und fast durchgehends auff solche Arth und Weiß, welche denen Reichs-Grund-Gesätzen, und Unseres Churhauses sonderbahren Verträgen nach, zu recht nicht bestehen möge, cediret ... worden seyen ...: [So geschehen Mannheim den 16. November 1748]
[S.l.], [1748] [VD18 90336976]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.25642
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-256428
Metadaten: METS
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