Karl Theodor; Staat Pfalz [Editor]
Demnach Ihro Churfürstliche Durchleucht Vermög Gnädigsten Rescripti vom 15. dieses Gnädigst verordnet haben, daß ab denen bey Dero Inhalts des von dasigem eingelangten vormjährigen Frucht-Status, nach Abzug deren Besoldungen und sonstigen Ausgaben übrig verbleibenden Früchten solchen Jahrs das Korn ad ...: Mannheim den 21. Februarii 1753
— [S.l.], 1753 [VD18 14342987]
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