Karl Theodor; Staat Pfalz [Hrsg.]
Demnach Ihro Churfürstliche Durchleucht unterm 1ten hujus Gnädigst rescribiret haben, daß die Gräflich Wittische neu ausgeprägte Gold-Müntzen ad 8. fl. biß auf weithere Verordnung nicht angenohmen werden sollen ...: Mannheim den 4ten Februarii 1754
— [S.l.], 1754 [VD18 14343185]
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