Karl Theodor; Staat Pfalz [Hrsg.]
Demnach Ihro Churfürstl. Durchleucht vi Clementissimi Rescripti unterm 4ten hujus gnädigst zu verordnen geruhet haben, daß für das Künfftige nicht mehr alles liederliche Gesindel anhero gebracht, sondern an die nächst-liegende Ober-Aemter überbracht und allda gefänglich aufbehalten werden solle ...: Mannheim den 2ten Junii 1756
— [S.l.], 1756 [VD18 14343908]
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