Demnach Ihre Churfürstliche Durchleucht unterm 23ten dieses gnädigst rescribiret haben, daß, obgleich zu Folg Höchst Deroselben ernstgemessener Verordnungen zum Hauß- und sonstigen Gebrauch kein anderes, als in Chur-Pfaltz erwachsendes- oder besonders anderwärtig angewiesenes Saltz erlaubt, des Ends auch besondere Commis bestellet, vor jeden Gemeinds-Mann annebens aparte Saltz-Büchlein gedruckt- und ausgetheilet worden, so seye jedannoch ... der frembde Saltz-Gebrauch gantz überwichtig, und so wieder eingeschlichen, daß der Verkürtzung des Nationaldebits nicht genug gesteuret werden könne ...: [Mannheim den 27ten Novembris 1765.]
[S.l.], 1765 [VD18 14340070]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30381
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-303813
Metadaten: METS
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