Eine Kurfürstliche ohnmittelbare General-Ober-Landes Policey Kommißion hat zwar wegen Anpflanz- und Erzielung guter Obstbäumen auf den hierzu tauglichen Plätzen zu Verbesserung der Landes-Industrie mehrfältige Verordnungen zu verkünden unermangelt, hingegen sind sothanen Weisungen theils die schuldigste Folg nicht geleistet, theils aber die gesetzte Obstbäume durch liederliches Gesindel, und boßhafte Leute verdorben .... Gleichwie nun von dießeitiger Stelle, welcher auf das Wohl gesammter Landes Unterthannen all mögliche Rucksicht zu nehmen, und dadurch die Landes-herliche höchste Gesinnungen schuldigst zu erfüllen oblieget ...; Als wird neuerdingen hiemit ernstlich, und geschärfest verordnet, daß ...: [Decretum Neuburg den 12. Octobr. 1780.]
[S.l.], 1780 [VD18 14342421]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.31402
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-314025
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