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Karl Wilhelm <III., Baden-Durlach, Markgraf>
Neue Müller-Ordnung: De Anno 1714 ; [Datum Carlsburg den 5. Januar. Anno 1714.] — [S.l.], [1714] [VD18 14259869]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25700#0001
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öteln,


Demnach Wir aus Landes-Väterlicher Vorsor-
ge gegen Unsere Unterthanen, auch zu Beförderung
Recht und Gerechtigkeit gegen Manniglich, Uns
allen Flusses angelegen seyn lassen, Unserer in
GOtt ruhenden Vorfahrere wohl verfaßte Ordnungen zu
handhaben, auch bedürffenden Falls mehrers zu erläutern,
zeithero aber Uns viele Klagen vorgekommen, daß wegen all-
zukurzen Begrifs, der bishero in Unfern Landen üblich gewese-
nen Müller-Ordnung, denen Nachlässigkeiten, auch em -und
anderem Betrug nicht genugsam gefteuret und vorgcbogen
seye; Als haben Wir nach reiffer Ueberlcgung, nachfolgende
sernerweite Verordnung abfaffen lassen, und beliebet:
Den Mühlen- Bau betreffend.
bey Erbauung oder ^epsrstion derer Mühlen,
dem gesamtcnLand oder nächst denenWaffern gelegenen
Gemeinden, grosserSchaden zugefuget werden kan, als ordnen
und verbietenWtr hieniit, daß kein Mühlen-Bau, der in dem
A Was.


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