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ftnberg/ Mraf zu Wpanheim und Eöcrstctn/ Kerr zu Röteln/ Wadcnwcilcr/ Wahr und Mahldcrg rc. rc.
Der Röm. Kayserl. und Köntgl. Catbol. Majestät - wie auch deß Löbl. Schwäbischen Creyses reHeÄive General - Felo - Marschall
und General4 Feld-Zcugmeister / auch Obrister über em Kayserl. Regiment zu Fuß rc. Geben hiermit männiglich zu vernehmen/ demnach bey letz-
ter Versammlung deß Löbl. Schwäbischen Creyses zu Ulin wegen deßZigeuner - und andern unnützen Gesinds nachfolgende Verordnung einmüthig beliebet worden:
Nachdeine die nnleidentliche Frech - und Kühnheit deß so höchst schädlichen und verruchten Jauner-Zigeuner - und andern herum streichenden Herren-lostn Diebs - Gesinds/
wie die leydige Erfahrung bezeiget / zu Ausübung Mords / Plünderung / Raubs / und anderer groben Mißhandlungen j aller biß anhero gemachten Vorsehungen ungeachtet/ dergestalten
angewachsen / daß man von dieses Hochlöbl. Schwäbischen Creyses wegen der unumgänglichen Nothdurfft zu feyn ermessen / sothanem Übel durch gemeinsinne Zusammensetzung zu fteu-
ren / und demselben / zu Erhaltung der gemeinen Landes - Sicherheit / mit mehrerm Eyfer / als bißhero theils Orten geschehen / entgegen zu trctten: Als haben Fürsten und Stande dieses
Creyses die vormals / besonders aber erst m no 1716. / deßfals errichtete und ausgekündete Verordnung hiermit wiederum kräftigst und nachdrücklichst dahin bestättiget / daß jeder von
denen Hoch - und Löbl. Ständen / Krafft obhabcnden Obrigkeitlichen Amrs / alles Ernsts dahin trachten solle / dergleichen ruchloses und in denen Reichs - Satzungen ohne hin prolcrwirtes
Gesindin seinem Gebiet auszuforschen/ aufBetretten Hand-fest zu machen / und so dann dieMi- dergestalten vollstrecken zu lassen / daß nicht alleine solche Jauner und Zigeuner/ um
willen sie sich alles Gehorsams gegen Gött - und weltliche Gesätze entziehen / und wider dieselbe / ja wider die von der Natur eingepflantzte Billichkeit selbsten / ihre gantze Lebens -Art durch
eine vcrdammliche Verbündnuß dahin richten / ihren Nächsten an Haab und Gut / auch Leib und Leben boßhasster W eise anzugreiffen und zu bcleydigen / als ossenbahre Feinde und Stöh-
rer der menschlichen Gesellschaffk/ sie seyen aufihrer Missethat betretten oder sonst kündbar/ ohne einige kormaiität deß procellus, als von ihrein lasterhafften Wandel allsihon genugsam
überzeuget/ mit dem Rad vom Leben zum Tod gebracht / sondern auch alle wissentliche und boßhafftc kcceptacores dieser Jauner und Zigeuner/ so diese oder die von ihnen
geraubte Sachen verhelen / wissentlicheKäuffer und Verkäuffer / ingleichem die/ so Raub ausspahen / verkundschassten / verrathen / oder sonsten in andere Wege Hilfst leisten / nicht we-
niger die/ so hievon boßhasster Weise Theil nehmen / worunter auch dero Weib - und Kinder / so das 18. Jahr erreichet / auch ihre Anhänger zu verstehen sind / welche mit dieser verruch-
ten Bande wissentlich im Lande herum ziehen / und sich von solch - geraubten Sachen ernähren / fals nur ein - oder mehrere gefährliche Umstände unterlaussen / und rechtlicher Ordnung
nach aufsie gebracht worden / unnachläßlich mit der Todes - Straf angesehen werden. Allermasscn dann auch alle Creyß- Unterthemen / fals denenselben dergleichen Personen
und deren Aufenthalt bekand wäre / solches dero Obrigkeit bey sonsten unfehlbar zu gewarten habender scharsscn Bestraffung fo gleich anzukünden gehalten / hingegen aber auch versichert
feyn sollen / daß man ihnen / wann sie einen solchenJauner und Zigeuner anzeigen / und dessen habhasst zu werden / um dielustjr an demselben/ diesem ?Ltcnr gemäß / ausüben zu kön-
nen / Anlaßgeben / nebst Verschweigung deß Namens/ zo./und wann jemand eine gantze Rotte entdecket/ r 00. Gulden baar-x csllrLircuii bezahlen lassen werde; Desiensichauch
derjenige/ so seineRotte verläßt/ dieselbe selbsten angiebet / und solcher gestalten zu ihrer Beyfahung und Bestraffung behilflich seyn wird/ nebst sicherm Geleit undparäon, zugetröstm
hat. Und weilen demnächst auch wahrzunehmen gewesen / daß in denen gebahnten Wildfuhren die schädliche Wilderer und wildprcrts< Diebe je mehr und mehr über Hand
nehmen / welche dann/ um ihrer gebührenden Strasse zu entgehen/ die aufsie stossende Jäger und Forst-Bediente aufLeib und Leben angehen / mithin auch in diesem Stück die nöthige
Vorkehrung zu thun / als ist auch hiermit verbindlich verordnet worden / daß forderist ein jeder Hoch - und Löbl. Stand in seinen Försten die Aufsicht trage / damit dieselbe von dergleichen
schädlichen Leuten gesäubert/ selbige aufgefangen/ und zu verdienter Straf gezogen/ so dann auch gegeneinander/ aufbeschehene Anzeige und Namhafftmachung derer OeUnquenren/
alle hilfliche Hand gebotten/ dieMit-Ergreiss-undAusliefferung befördert/ und keinem verrussenen Wilderer wisscntlicherDingen/ unter zu befahren habender scharffer Bestraffung/
Unterschleif gegeben/ vielmehr aber dahin gesehen werde/ daß/ wenn auch gleich das Verbrechen in fremden Försten geschehen/ nichtsdestoweniger die Verbrecher zur Verhasst gezogen/
und mit denenselben denen peynlichen Rechten nach verfahren werden solle. So ist auch endlich die Belästigung / so die hin und wieder verende Bettler verursachen/ zu heben belie-
bet worden) daß ein jeder Stand/zumalen bey gegenwärtigen durch GOttes Gnade anscheinenden fruchtbarn Zeiten / seine UnterthanenundabgedanckteSoldatm seines Lonrin§enrL
selbsten mildiglich versorge/ und solcher gestalten dieselbe vom Bettel abhalte/ die Fremde aber aus seinem l'crnrorio, folglich auch aus dem Creyß fortschasse / auch niemand / so seiner
?ro5eCon halber von seiner Obrigkeit nicht mit einem beglaubten ^rrettrco versehen / bey hoher Straf Unterschleif gebe. Dessen allen zu mehrerem Urkund ist gegenwärtiges Patent
bey allen Gemeinden zu verkünden und abzulefen / auch an allen gewöhnlichen Orten zu att^iren. Ulin / denrz. äux. 17 r 8. Und Wir in Unfern Fürstenthumen und Landen zu
männiglichs Verhalt solche hiemit pubiicirenrmd bekand machen: So befehlen wir Krasst dessen/ daßalle Unsere hoch-und niedere Befelchhabere/ und die unter Unserer Landes-Hoheit
sich besinden/ und init solcher von Uns belehnet sind/ wie Unsere und Ovii-Bediente / Fleckens-Vorgesetzte/ und sonsten jedwederer/ dene esangehet/ bey sich ergebenden Fäl¬
len / dein Inhalt der angeregten Verordnung in allen Punäen genau nachkommen / und denselben/ so viel an ihnen ist/der Gebühr nach vollziehen sollen. §-Ln»rum Carls-Ruhe den »9.
I^ovembriL 1718.
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