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Richter-
thum o ^' ^'über die Nachweisungen bei Stölzel, Entwicklung des gelehrten
der P ■ 1188~203- Lehrreich auch Seeger, die strafrechtlichen consilia Tubingensia von
zur . • u,ndun£ der Universität bis zum Jahre 1600. (Festprogramm der juristischen Facultät
«erten Säcularfeier der Universität Tübingen.)
Einti' h ^U den -^-''''Pfälzischen grösseren Aemtern war neben dem adligen Amtmann zur
gehör? g der ^^gefälle e'n rechtsgelehrter Landschreiber bestellt. Der Landschreiber
Arnnt ZU ^n 0be''beamten- Nach der Instruction von 1683 »soll weder von dem Ober-
selbie^Vff n°C^ ljan(lschreiber, oder wer an dessen statt, etwas allein gethan, sondern da
richtet ren*er Meinung, die Sache zu weiterer Verordnung zu Chur-Pfaltz Canzlei be-
Chm L^?1^611 n' s- w-(< Vgl. Jan so n, Materialien zu einem zukünftigen Gesetzbuch für die
hunde? 1-CheuLande' L S'125' Als die adlige Beamtenstelle seit dem Ende des 17.Jahr-
barteit f allmählig in eine reine Sinecure verwandelte, wurde die Ausübung der Gerichts-
Gesr-v\i Landschreibern oder Amtsverwesern allein übertragen. Vgl. auch Steiner,
Kelle • dei' Städte ümstadt und Babenhausen, S. 51 ff„ S. 67. Für kleinere Unterämter,
^igesHlT' ^erschultheisereien wurden wohl rechtsgelehrte Keller und Oberschultheisen
& eilt. Gute Auskunft darüber gewährt das oben angeführte Werk von Widder.
rfl) Darüber hat das Werk von Stölzel ganz neue Aufschlüsse gegeben.
u32) v_gl. Janson a. a, 0. S. 119. 120. Bezeichnend für den Character der Eechts-
nicht in den Gerichts-
auf Regierung, Polizei,
t , b ". o. w. uezuguuumi uresöü/jt; amgeuujnmeii smu ^vgi. Vit. XI. a. 3 U. 5), theils
"'structionen, wie die vom 5. Mai 1683, enthalten sind.
Richter-
thum o ^' ^'über die Nachweisungen bei Stölzel, Entwicklung des gelehrten
der P ■ 1188~203- Lehrreich auch Seeger, die strafrechtlichen consilia Tubingensia von
zur . • u,ndun£ der Universität bis zum Jahre 1600. (Festprogramm der juristischen Facultät
«erten Säcularfeier der Universität Tübingen.)
Einti' h ^U den -^-''''Pfälzischen grösseren Aemtern war neben dem adligen Amtmann zur
gehör? g der ^^gefälle e'n rechtsgelehrter Landschreiber bestellt. Der Landschreiber
Arnnt ZU ^n 0be''beamten- Nach der Instruction von 1683 »soll weder von dem Ober-
selbie^Vff n°C^ ljan(lschreiber, oder wer an dessen statt, etwas allein gethan, sondern da
richtet ren*er Meinung, die Sache zu weiterer Verordnung zu Chur-Pfaltz Canzlei be-
Chm L^?1^611 n' s- w-(< Vgl. Jan so n, Materialien zu einem zukünftigen Gesetzbuch für die
hunde? 1-CheuLande' L S'125' Als die adlige Beamtenstelle seit dem Ende des 17.Jahr-
barteit f allmählig in eine reine Sinecure verwandelte, wurde die Ausübung der Gerichts-
Gesr-v\i Landschreibern oder Amtsverwesern allein übertragen. Vgl. auch Steiner,
Kelle • dei' Städte ümstadt und Babenhausen, S. 51 ff„ S. 67. Für kleinere Unterämter,
^igesHlT' ^erschultheisereien wurden wohl rechtsgelehrte Keller und Oberschultheisen
& eilt. Gute Auskunft darüber gewährt das oben angeführte Werk von Widder.
rfl) Darüber hat das Werk von Stölzel ganz neue Aufschlüsse gegeben.
u32) v_gl. Janson a. a, 0. S. 119. 120. Bezeichnend für den Character der Eechts-
nicht in den Gerichts-
auf Regierung, Polizei,
t , b ". o. w. uezuguuumi uresöü/jt; amgeuujnmeii smu ^vgi. Vit. XI. a. 3 U. 5), theils
"'structionen, wie die vom 5. Mai 1683, enthalten sind.