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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 15.1899/​1900

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Voll, Karl: Die Kunst und die Lex Heinze
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https://doi.org/10.11588/diglit.12046#0329

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D

ARNOLD BOCKLIN DICHTUNG UND MALEREI

DIE KUNST UND DIE LEX HEINZE

„Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
600 M. wird bestraft, wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche,
ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person
unter achtzehn Jahren gegen Entgelt überlässt oder anbietet oder zu ge-
schäftlichen Zwecken oder in der Absicht, das Schamgefühl zu verletzen,
an öffentlichen Strassen, -Plätzen oder anderen Orten, die dem öffentlichen
Verkehr dienen, in ärgerniserregender Weise ausstellt oder anschlägt.'1

(Nachdruck verboten)

ie deutsche Reichsgesetzgebung sucht schon dacht sind oder nicht, das ist eine Sache für

lange nach noch wirksameren Mitteln als sich; kein Zweifel aber scheint mir darüber

sie bis jetzt anwendet, um den allerdings möglich, dass es höchst sonderbar berühren

sehr schweren gesellschaftlichen Leiden zu muss, unter den Bestimmungen, die sich mit

steuern, die sich aus dem ungeregelten Ver- Dirnen, Kupplern und anderen Vertretern der

kehr der beiden Geschlechter ergeben. Diebe- niedrigsten Gesellschaftsklassen beschäftigen,

kannte lex Heinze soll diesem Zwecke dienen. plötzlich auch einige zu finden, die den wahren

Ob nun ihre Paragraphen über Prostitution Fürsten der Menschheit: den Dichtern und

und ähnliche soziale Gebresten glücklich er- Künstlern gelten. Diese Zusammenstellung

Die Kunst fdr Alle XV 14 15. April 1900.

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