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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 21.1905-1906

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Eckert, Eduard: Das Recht am eigenen Bild, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.12156#0203

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DAS RECHT AM EIGENEN BILD

Von Eduard Eckert
IL

TAerSchutz, den unsereRechtsordnunggegen- rechtlich hergestellten Nachbildungen und
über Beleidigungen bietet, mag in man- Nachdrucksexemplaren und mit Schriften oder
chen Beziehungen unzureichend sein, aber das Abbildungen, deren Inhalt beleidigend, un-
ist gewiß zu billigen, daß der Staatsanwalt züchtig oder sonst strafbar ist. Auch wenn
nicht jede Beleidigung, wegen derer Strafan- an dem Bildnis nicht das Mindeste zu bean-
trag gestellt wird, zu verfolgen braucht, sondern standen ist, auch wenn es mit dem Willen
in allen Fällen, bei denen die Erhebung der des Abgebildeten seiner Zeit hergestellt
öffentlichen Klage nicht durch ein öffentliches worden ist und derjenige, der es ausgestellt
Interesse geboten ist, den Beleidigten auf den hat, hierbei infolge eines entschuldbaren Miß-
Weg der Privatklage verweisen kann. Daß Verständnisses in dem festen aber irrigen
das Rechtsgut der Ehre viel höher steht und Glauben an die Einwilligung des Abgebildeten
mit einem stärkeren
Schutz auszustatten
ist als das Recht am
eigenen Bilde, wird
niemand bestreiten
wollen. Nurdieschwe-
reren Fälle der Ver-
letzungdieses Rechtes
werden zugleich eine
Beleidigung enthalten
und als solche zu ver-
folgen sein. Aber
schon die geringfü-
gigste Verletzung des
Rechtes am eigenen
Bilde soll nach dem
Entwürfe genügen,
um den Staatsanwalt in
Bewegung zu setzen;
obwohl bei Rechts-
verletzungen dieser
Art ein öffentliches
Interesse an der Be-
strafung gewiß weit
seltener gegeben sein
wird als bei Beleidi-
gungen, sollen sie
nach den Bestim-
mungen des Entwurfes doch immer im Wege gehandelt hat, ihm vielleicht gar noch mit der
der öffentlichen Klage verfolgt werden müssen, Ausstellungeinen Gefallen hat erweisen wollen,
sobald der Verletzte dies verlangt. auch dann kann der „Verletzte" beanspruchen,

Damit nicht genug, der Verletzte kann nach daß das Gericht auf die Vernichtung des Bildes
§ 28 des Entwurfes verlangen, daß auf die erkennt.

Vernichtung des widerrechtlich verbreiteten Mag es sich in den meisten Fällen, in denen
oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnisses diese Bestimmung Anwendung finden soll,
und der zur Vervielfältigung bestimmten Vor- auch nur um photographische Bildnisse han-
richtungen erkannt wird und zwar selbst dann, dein, so soll sie doch gleiche Geltung auch
wenn die Verbreitung oder Schaustellung für Werke der bildenden Künste haben. Für
weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt ist. diejenigen Bildnisse, die Werke der bildenden
Insoferne wird das ohne Erlaubnis des Be- Künste sind, bringt der neue Urheberrechts-
rechtigten öffentlich ausgestellte oder ver- entwurf, der nach der Drucklegung des obigen
breitete Bild auf eine Stufe gestellt mit wider- Aufsatzes dem Reichstag zugegangen ist, eine

JAN BAPTIST STOBBAERTS IN DER KÜCHE

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