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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 22.1906-1907

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Eckert, Eduard: Zum neuen Urheberrechtsgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.12155#0343

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HENRY BONt HERZOGIN VON DEVONSHÜRE

ZUM NEUEN URHEBERRECHTSGESETZ

Von Eduard Eckf.rt *)

Wehe dir, Verfolger und Dieb an fremder
Arbeit und Begabung! Hüte dich, an
diese unsere Werke die dreiste Hand anzu-
legen!" Kein geringerer als Albrecht Dürer
war es, der bei der Herausgabe seines Marien-
lebens und anderer Werke sich so auf den
ihm durch kaiserliches Privileg gewährten
Urheberschutz berief, also ein Meister un-
übertroffen an Genie und Fleiß. „Genie und
Fleiß, die gehören allemal zusammen und
man darf wohl der heutigen Kunst den Vor-
wurf nicht ganz ersparen, daß sie auf diese
beiden großen Faktoren nicht mehr ganz die
Aufmerksamkeit verwendet, die die alte Kunst
darauf verwendet hat. Daraus ist nun eine
Art Niedergang, man kann nicht anders sagen,
ein Nachlassen der künstlerischen Schaffens-
kraft und der Qualität ihrer Produktion her-
vorgegangen, und der dringende Wunsch nach
größerem Schutz entspringt mit dem Bewußt-
sein eines gewissen Nachlassens ihrer Kraft."
Diese Aeußerung eines Volksvertreters im
Deutschen Reichstage kann wohl nicht besser
widerlegt werden als durch den Hinweis auf
die Art und Weise, wie Dürer sich Respekt
vor seinem geistigen Eigentum zu schaffen
gesucht hat.

Es ist gewiß nicht auf ein Gefühl der
Schwäche zurückzuführen, wenn man vor
allem für unser Kunstgewerbe einen besseren
Schutz verlangt hat; man darf im Gegenteil
den mangelhaften Schutz, den es im Gegen-
satze zu der sogen, hohen Kunst durch die
Gesetzgebung der siebziger Jahre erhalten
hat, aus den traurigen Zuständen erklären,
die damals im Kunstgewerbe herrschten. Das
neue Urheberrechtsgesetz vom 9. Januar 1907
beseitigt die Scheidung des alten Rechtes
zwischen hoher Kunst und angewandter Kunst
und erklärt ausdrücklich die Erzeugnisse des
Kunstgewerbes für Werke derbildenden Künste
— eine Bestimmung, die man gewiß als einen
Erfolg unseres blühenden Kunstgewerbes an-
sehen darf.

Auch bei unseren Architekten kann man,
wenn man ihre Leistungen mit den Bau-
werken aus den siebziger Jahren vergleicht,
ganz gewiß von nichts weniger als von einem
Nachlassen der künstlerischen Schaffenskraft
und der Qualität der Leistungen sprechen.

*) Siehe auch den Voraufsatz desselben Verfassers
in Jahrg. XX Heft 7, den wir zu einer Zeit, als das
nunmehr am 1. Juli 1907 in Kraft tretende Gesetz
noch Gegenstand der Beratung war, veröffentlichten.

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