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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 58.1942-1943

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https://doi.org/10.11588/diglit.16491#0193

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Bekanntmachung

betreffend den Kriegsarbeitseinsatz der Kulturschaffenden

t. Auf Grund der von dem Generalbevollmächtigten für den
Arbeitseinsatz erlassenen Verordnung über die Meldung von
Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung
vom 27. Januar 1943 (RGBL. I S. 67) sind auch Kulturschaf-
fende nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung
meldepflichtig.

2. Meldepflichtige Mitglieder der Einzelkammern in der Reichs-
kulturkammer haben bei Abgabe ihrer Meldung gegenüber
dem zuständigen Arbeitsamt in jedem Falle anzugeben, bei
welcher Kammer sie Mitglied sind; möglichst ist dabei auch
die zuständige Fachschaft oder Fachgruppe und die Mitglieds-
nummer anzugeben. Kammermitglieder, die nicht an einem
bestimmten Wohnsitz ständig erreichbar sind, haben in jedem
Falle ihre ständige Anschrift und den voraussichtlichen je-
weiligen Aufenthaltsort für die nächsten Monate anzugeben.

3. Die Arbeitsämter werden wegen der bei ihnen eingehenden
Meldungen von Kammermitgliedern mit den zuständigen
Einzelkammern in der Reichskulturkammer ins Benehmen
treten. Im Wege dieses Benehmens wird dann geklärt, ob
das betreffende Kammermitglied zur Fortführung unseres
kulturellen Lebens voll herangezogen und nicht entbehrlich
ist oder ob es vom Arbeitsamt zum anderweitigen Arbeits- Zwei Flaschen „Kupferbero Gold" sind
einsatz heranzuziehen ist. <S3!P" heute ein seltener Einkauf, öffnen Sie

■ Persönliche Vorstellungen oder schriftliche Eingaben von sie nur zu ganz besonderen Anlässen,

Kammermitgliedern bei den Kammern, den Landeskultur-
waltern und [Landesleitern oder sonstigen Stellen zwecks
Freistellung von der Meldung bei den Arbeitsämtern sind zu
unterlassen.

Der Generalsekretär der Reichskulturkammer
Hinkel

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+1943/43. VII. 1

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