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Illustrirte kunstgewerbliche Zeitschrift für Innendekoration — 9.1898

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Schaefer, Karl: Die sog. verdeckte unerlaubte Nachbildung im Kunstgewerbe
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https://doi.org/10.11588/diglit.7396#0058

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März-Heft.

Illustr. kunstgewerbl. Zeitschrift für Innen-Dekoration.

Seite^41 .R ]

PlE SOG. VERPESTE UNERLAUBTE NACtfBILPUNG IM KUNSTGEWERBE.

Von Dr. Karl Schaefer, München.

(Nachdruck verboten.)

Schutz photograph. Aufnahmen bei Nachbildung derselben
als Dckorations- Objekt auf kunstgewerblichen Gegenstän-
den mittelst künstle-
rischen und kunst-
technischen Verfah-
rens. — Nachbildung
gesetzlich geschützter
photographischer Ab-
bildungen mittelst
eines d. Photographie
verwandten Verfah-
rens unter Benutzung
einer nicht frei ge-
arbeiteten kunstbild-
nerischen Unterlage.
— Zu den in Nach-
folgendem bespro-
chenen Fällen der
verdeckten unerlaub-
ten Nachbildung ge-
schützter photogra-
phischer Bildnisse ge-
hört auch die auf
Grund einer unfrei ge-
arbeiteten kunstbild-
nerischen Unterlage
im Wege des kunst-
gewerblichen Verfah-
rens gewonnene Re-
produktion mittelst
Heliogravüre, Licht-
druck , Photolitho-
und Chromophoto-
graphie, Kunstdruck,
Photochemiegraphie,
Metall ographie,Pyro-
graphie; nicht aber
gehören hierher Re-
produktionen mittelst
Kupferstich, Stahl-
stich , Lithographie,
Holzschnitt, ferner die zinkographische und autotypische
Reproduktion*), bei welcher die zur Herstellung der Nach-
bildung benutzte — ähnlich wie beim Lithographen — nach
der photographischen Aufnahme der kunstbildnerischen unfreien

*) Ueber den Karakter der autotypischen Reproduktion lässt sich, und
wohl nicht mit Unrecht, streiten. Allfeld (Reichsgesetze) rechnet sie zu den der
Photographie nicht ähnlichen Reproduktionsarten, während er die Heliographie
und die Chromolithographie zu den der Photographie ähnlichen Reproduktions-
arten zählt, wenn sie auch im engeren technischen Sinne nicht mit ihr zusammen-
fallen. Vergl. hierzu Grunewald, das Urheberrecht auf dem Gebiete der Kunst
und Photographie, 1888, S. 10 ff.

V

Abbildung Nummer 782. Ingrain-Tapete.
Franz Fischer & Sohn, München.

. J f.

Unterlage gearbeitete Platte erst noch mit der Hand bearbeitet
wird, welcher Umstand der Nachbildung selbst den Karakter
der mechanischen Vervielfältigung entzieht. Die Photographie
als ein mechanisches kunstgewerbliches Erzeugniss ist nur,
aber auch gegen alle Arten von Nachbildungen geschützt,
welche selbst wieder mittelst mechanischer Verfahren hervor-
gebracht werden; nur diese Arten von Nachbildungen können
als mechanische bezeichnet werden. Photographien, welche
bei der Heliogravüre etc. benützt werden, sich aber selbst
wieder als Reproduktion eines rechtlich geschützten photogra-
phischen Bildnisses,__

wenn auch mittelst |Mrf T-\/ f ^
unfreier kunstbild-
nerischer Uebertra-
gungen gewonnen,
der Hauptsache nach
darstellen, geniessen
keinen selbständigen
rechtlichen Schutz.
Es können sich daher
die auf Grund solcher
Photographien mit-
telst Heliogravüre,
Lichtdruck, Kunst-
druck etc. erzeugten
Vervielfältigungen
nicht als erlaubte
Nachbildungen be-
zeichnen lassen. Sie
geniessen auch kei-
nen Schutz gegen
Nachbildung, da die
Photographie, nach
der sie hergestellt
sind, als Reproduk-
tion einer anderen
Photographie selbst
keinen rechtlichen
Schutz geniesst. —
Eine Kunst-
anstalt hatte eine
nach der Natur auf-
genommene photo-
graphische Auf-
nahme eines Dritten,
welche Firma und
Wohnort des Ver-
fertigers und An-
gabe des Erschei-
nungsjahres trug, in der Weise zur Herstellung von Nach-
bildungen benützt, dass sie einem Porträt- und Genre-Maler

/

(Abbildung Nummer 783. Ingrain-Tapete.
Franz Fischer & Sohn, München.
 
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