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Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 11.1913

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Heft 11
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https://doi.org/10.11588/diglit.4713#0600

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seinen Werken schätzt und bezahlt, und das muss er
sich von der Rechtsordnung als wirtschaftlichen Wert
gesetzlich garantieren lassen. So entstehen Kunstschutz-
gesetze, nicht von Künstlern, sondern für Künstler, nicht
eigentlich für Künstler, sondern für Staatsbürger, die von
dem Ertrage ihrer künstlerischen Produktion ihren
Lebensunterhalt bestreiten müssen. Diese Gesetze
müssen auf das Wesen des künstlerischen Produzierens
und des künstlerischen Produktes Rücksicht nehmen,
aber sie bleiben staatliche Gesetze, und die Künstler
selber werden schwerlich etwas mit ihnen anzufangen
wissen; sie brauchen Dolmetscher und Mittler aus dem
bürgerlichen Leben, dazwischen Stehende. So einer ist
der Verfasser des vorliegenden Kommentars. Eine helle
Begeisterung für die Kunst hat ihn bei der Abfassung
seiner Arbeit bewegt, mehr vielleicht, als der Zweck
erforderte. Aber diese liebenswürdige Einseitigkeit
führt doch wiederum auch an Stellen, an die der Jurist
nicht käme, und an denen er doch mit reichlichem
Nutzen zum Nachdenken angeregt wird. Indem Hell-
wag aus dem Gesetz (betreffend das Urheberrecht an

Werken der bildenden Künste und der Photographie
vom 9. Januar 1907, wie der offizielle Titel lautet) für
den Künstler so viel wie möglich herauszuholen sucht,
vermeidet er es, dessen Rechte durch ein sogenanntes
Recht der Öffentlichkeit am Kunstwerk abzuschwächen,
ein Recht, von dem die Rede geht, ohne dass sich seine
Begründung erkennen Hesse. Beim praktischen Gebrauche
wird der Hellwagsche Kommentar, wo immer man ihn
zu Rate zieht, etwas zu sagen haben, denn der Verfasser
hat sich auf das Eifrigste bemüht, alle erdenkbaren Mög-
lichkeiten in den Bereich seiner Erörterungen zu ziehen,
sogar die allgemeinsten prozessualen Fragen. Hellwag
hat sein Buch, wie er im Vorwort sagt, für Künstler
bestimmt; ob sie mit seinen Ausführungen trotz ihrer
leichten Fasslichkeit, im Falle sie ihrer bedürfen, selber
zu Rande kommen werden, kann immerhin zweifelhaft
sein, doch verdient das angenehm geschriebene Buch
ihr Interesse in höchstem Maasse. Bei der juristischen
Beratung von Künstlern wird es stets mit Vorteil benutzt
werden.

Rechtsanwalt Martin Lesser (Berlin).

GUSTAVE COURBET, BILDNIS VON M. MARLET
AUKTION V. NEMKS, PARIS

ELFTER JAHRGANG. ELFTES HEFT. REDAKTIONSSCHLUSS AM 13. JULI. AUSGABE AM I. AUGUST NEUNZEHNHUNDERTDREIZEHN
REDAKTION: KARL SCHEFFLER, BERLIN; VERLAG VON BRUNO CASSIRER IN BERLIN. GEDRUCKT IN DER OFFIZIN

VON W. DRUGULIN ZU LEIPZIG
 
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