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Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 19.1921

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Heft 12
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Szkolny, Felix: Der Rechtsschutz gegen Fälschungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.4746#0453

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HERMANN HALLER, BILDNISBÜSTE VON MARIE LAURENCIN
TERRAKOTTA

DER RECHTSSCHUTZ GEGEN FÄLSCHUNGEN

VON

FELIX SZKOLNY

Wie es heute selbst in gebildeten Kreisen noch viele
gibt, die meinen, daß jeder Vertrag innerhalb vier-
undzwanzig Stunden rückgängig gemacht werden könne, so
glaubt man in den Kreisen der Sammler und Kunsthändler
beim Kauf eines Kunstgegenstandes durch einen Garantie-
schein gegen jede Gefahr geschützt zu sein. Ein solcher
Schein z.B. des Inhalts: „Ich garantiere dafür, daß das Bild
»Frühlingslandschaft« von Böcklin gemalt ist", gibt aber
dem Käufer nicht mehr Rechte als ihm nach dem Gesetz
ohnehin zustehen, und diese Rechte sind nicht so umfang-
reich als man gewöhnlich annimmt. Zunächst muß die Be-
scheinigung so gefaßt sein, daß sie eine rechtsverbindliche
Zusicherung der Echtheit enthält, um dem Verkäufer den
Einwand zu nehmen, daß er nur seine Ansicht über den Ur-
heber des Bildes ausgesprochen habe. Ferner muß man nach
dem Gesetz, wenn man eine Fälschung erworben hat, bis
zum Ablauf von sechs Monaten seine Ansprüche gegen den

Verkäufer bei Gericht geltend machen. Wird die Fälschung
erst später entdeckt, so ist das Recht verloren trotz des
Garantiescheins. Nur wenn der Verkäufer den Käufer arg-
listig getäuscht hat, was oft recht schwer zu beweisen ist,
tritt die ordentliche Verjährung von 30 Jahren ein. Es ist
daher dringend zu empfehlen, das Schriftstück so abzufassen,
daß die Verjährungsfrist von sechs Monaten verlängert wird.

Durch den Garantieschein wird noch eine andere Illu-
sion erzeugt. Viele Käufer glauben nämlich, daß, wenn die
Echtheit des Kunstgegenstandes später angezweifelt wird,
der Verkäufer die Echtheit zu beweisen habe, in Zweifels-
fällen also den Gegenstand zurücknehmen müsse. Auch
diese Ansicht ist irrig. Hat der Käufer den Gegenstand
einmal abgenommen, so muß er dem Verkäufer die Unecht-
heit beweisen, ein Rechtssatz von großer praktischer Trag-
weite. Denn namentlich bei Antiquitäten ist dieser Beweis
oft sehr schwer zu führen. Steht Autorität gegen Autorität,

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