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Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 27.1929

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Heft 3
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Echt oder Unecht?
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Glaser, Curt: Die Kunstverkäufe der Hohenzollern
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https://doi.org/10.11588/diglit.7608#0138

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handel. In dem Katalog von De la Faille fehlt es. Man fragt,
warum. Es kann nicht wohl übersehen sein, da es ja keines-
wegs in einer verborgenen Sammlung versteckt war. Es hing
an sichtbarer Stelle und war publiziert. Man ist also geneigt,
das Schweigen als Ablehnung zu deuten. Aber in anderen
Fällen kann man zweifeln, ob ein Bild dem Verfasser ent-
gangen oder ihm verdächtig erschienen ist. Soll der Katalog
Klarheit schaffen, so ist also eine Liste der falschen ebenso
wichtig wie die der echten Bilder. Die Schwierigkeiten einer
solchen Liste liegen auf der Hand. Aber wenn es erlaubt ist,
falsche Bilder als echt zu publizieren, so müßte es möglich
sein, auch die Fälschungen beim rechten Namen zu nennen.

Klarheit in jedem Fall zu schaffen, liegt letzten Endes
im Interesse aller wahren Kunstfreunde, der Sammler und
auch der Händler. Denn nichts ist schlimmer als Unsicher-

DIE KUNSTVERKÄUFE

r/vi dem Briefe über die Kunstverkäufe der Hohenzollern, den
Wilhelm von Bode an den ehemaligen Kaiser gerichtet
hat, sind einige Bemerkungen am Platz, die die Verhältnisse
klarstellen. In dem Briefe handelt es sich, um dies vor-
weg zu schicken, in keinem Falle um Verkäufe durch die
im Auftrage des preußischen Finanzministers bis 1927 ge-
führte preußische Krongutsverwaltung oder die seit 1927
bestehende Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten,
sondern ausschließlich um Verkäufe durch die Sachwalter
des Hohenzollernhauses.

Es liegen zwei Arten von Verkäufen vor: erstens Ver-
käufe von Kunstsachen vor der endgültigen Auseinander-
setzung mit dem Staat, die bekanntlich im Oktober 1926
abgeschlossen worden ist. Eine Reihe von Schlüssern und
Wohngebäuden, vor allem die, die als Wohnsitze der Prinzen
dienen und auch endgültig im Besitz der Hohenzollern ver-
bleiben sollten, wurden im Auftrage des Finanzministers von
den früheren Hofbehörden verwaltet. In diesen Schlössern
waren selbstverständlich auch Depots von Kunstsachen. Vor
allem im Jahre 1926 tauchten an verschiedenen Stellen im
Kunsthandel nun Bilder und andere Gegenstände auf, die aus
diesen Depots ohne Wissen des Finanzministers verkauft
sein mußten, darunter der vielbesprochene Hobbema. Es
handelte sich dabei in keinem Falle um Gegenstände, die
dem Staat verbleiben sollten; außerdem waren gerade da-
mals die Verhandlungen wegen der Übereignung einer Reihe
sehr wichtiger Kunstwerke im Gange, die nach der Teilung
im Jahre 1920 den Hohenzollern verbleiben sollten, in erster
Linie über die bekannten Hauptwerke Watteaus. Der preußi-
sche Finanzminister hat deshalb seinerzeit davon abgesehen, die
Angelegenheit dieser Verkäufe, die zweifellos unrechtmäßig
nach den damals geltenden Bestimmungen waren, zu verfolgen.

Mit dem Hobbema hat es übrigens eine besondere Be-
wandtnis. Das Bild wurde von dem damaligen Dirigenten

heit. Das Urteil der Kenner allein genügt nicht; denn jeder
Künstler hat auch Minderes geschaffen und jeder Kenner irrt
gelegentlich, wenn er nach dem Gefühl urteilt. Die Aussagen
der Künstler selbst und der Augenzeugen, der Stammbaum:
das ist immer noch das sicherste. Ein Expertisenwesen, das
sich nicht hierauf gründet, sollte sich von der neueren Kunst
fernhalten oder es sollte davon ferngehalten werden. Gegen
einen falschen Liebermann oder für einen echten van Gogh
können sich Tatzeugen erheben. Geschieht es, so nützt es
dem Experten nichts, wenn er auf die Rückseite des Bildes
schreibt — man kann es in einer Berliner Privatsammlung
lesen —: „ . . . wer nicht meiner Meinung ist, der ist ein
Esel". Das Schimpfwort könnte eines Tages auf den Schrei-
ber zurückfallen.

DER HOHENZOLLERN

der königlichen Kunstsammlungen, Dr. Seidel, bei Gelegen-
heit der Restaurierung im Kaiser-Friedrich-Museum dem
damaligen Generaldirektor v. Bode zur Begutachtung vor-
gelegt. Die Autorschaft Hobbemas wurde von Bode nicht
anerkannt. Seitdem hing das Bild im Berliner Schloß unter
der Bezeichnung „Art des Hobbema", und zwar in den
Räumen, die später das Schloßmuseum bezog. In diesen
Räumen hätte das Bild wie viele andere bleiben können;
die zuständigen Museumsbeamten teilten aber wohl auch
die von Bode ausgesprochenen Zweifel und sonderten das
Bild aus. Die ausgesonderten Bilder behielt das vormalige
Königshaus, dem, wie bekannt, nach dem Gutachten der
Juristen das Privateigentum an den Kunstwerken überhaupt
kaum zu bestreiten war.

Ganz anders liegt die Sache bei den Verkäufen nach dem
Abschluß der Auseinandersetzung. Bei den letzten Verhand-
lungen ist vom Staat versucht worden, von dem Sachwalter
der Hohenzollern die Zusage zu erhalten, daß Kunstwerke,
die verkauft werden sollen, zunächst dem preußischen Staat
anzubieten seien. Bei der außerordentlichen Entfremdung
zwischen den Vertragsparteien kam eine solche Vereinbarung
nicht zustande. Es wurde für den Staat nur ein Vorkaufs-
recht ausbedungen bei dem „Tanz" von Watteau, dem
„Zeichner" von Chardin und den Gobelins nach Boucher.
Alle übrigen Sachen blieben freies Eigentum der Hohen-
zollern und konnten auch von ihnen wie von jedem Privat-
mann veräußert werden. Vor einigen Monaten war jedoch
eine Zusage erfolgt, daß bestimmte Arten von Kunstsachen
möglichst staatlichen Stellen angeboten werden sollen. Ob
diese Zusage jetzt, nach dem Brief Bodes, aufrecht erhalten
wird, ist zweifelhaft.

Eine Veröffentlichung über die jetzt im Staatseigentum
befindlichen Bilder aus Ilohenzollernbesitz ist demnächst
zu erwarten.

III
 
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