domum in Andernaco ab Henrico burggravio de Rinedke quam concessit
ei in feodo“, dann heißt es im folgenden Abschnitt wieder: Hic idem
archiepiscopus conquisivit patronatum ecclesiae in Andernacho et curiam
ibi sitam, und im folgenden Abschnitt heißt es ähnlich: Hic idem archi-
episcopus conquisivit curiam in Nidernburg . . . Daß das Wort patro-
natus auch hier nur den Sinn hat, der Erzbischof von Trier hat das
Eigentumsrecht der Kirche erworben, hat Schwab in der bereits erwähnten
Dissertation nachgewiesen.
Die Ergebnisse seiner Untersuchungen lassen sich kurz so zusammen-
fassen. i. Der Besitzer der Kirchen (in zivilrechtlichem Sinne) in den
Königshöfen, die aus Römergründungen hervorgegangen sind, war der
König. Also war der König Eigenkirchherr der Andernacher Pfarr-
kirche. 2. Dies sein Recht auf die Kirche hat der König dem Erzbischof
von Trier übertragen, damit wird der Trierer Erzbischof Eigenkirchherr
der Pfarrkirche von Andernach. 3. Herr der Stadt Andernach war seit
dem Jahre 1x67 der Erzbischof von Köln. In diesem Jahre schenkte
Kaiser Friedrich I. dem Kölner Erzbischof Rainald von Dassel Andernach
mit Münze, Zoll, Gerichtsbarkeit und allem Zubehör. Die Stadt ging dem
Kölner Erzbischof wohl in Folge seiner antistaufischen Politik verloren,
der Besitz wurde aber im Jahre 1205 trotz der Bemühungen des Trierer
Erzbischofs, die Rechte auch auf die Stadt für sich zu gewinnen, dem
Kölner Erzbischof Adolf durch den Staufen Philipp neu bestätigt.
4. „Patronatum habere“ hat hier noch nicht die Bedeutung des durch
Alexander III. festgelegten Präsentationsrechtes. In dieser Zeit ist patro-
natum habere nur ein anderes Wort für fundator. Beide Worte sind der
Ausdruck für Eigenkirchherr. 5. Als Eigenkirchherr steht der Erz-
bischof von Trier zur Andernacher Pfarrkirche in einem ganz anderen
Verhältnis als zu den übrigen Kirchen seiner Erzdiözese. Eigentlicher
Pfarrer von Andernach ist der Bischof selbst. Der leitende Geistliche ist
nur ein Viceparochus. Noch im 16., 17. und 18. Jahrhundert bezeichnen
sich die Andernacher Pfarrer in den offiziellen Schreiben an die kirch-
lichen Behörden als Kapläne und Stellvertreter des Bischofs. Auch die
Behörden reden die Andernacher Pfarrer als Vice-Curatus an. 6. Dem
Eigenkirchherr lag die Pflicht ob, je nach der Verteilung des Einkom-
mens ganz oder teilweise für die Kirche zu sorgen. Vergl. Stutz, Eigen-
kirche und Eigenkloster, Realenzyklopädie für protestantische Theologie
und Kirche, Bd. 23, S. 375.
Glücklicherweise hat nun der Chronist ein Wort gewählt, das uns
nicht nur das rechtliche Verhältnis zwischen dem Erzbischof und der
Andernacher Kirche angibt, sondern aus dem wir auch schließen können,
daß der Erzbischof die Kirche gebaut hat. Das Wort fundare hat nach
14
ei in feodo“, dann heißt es im folgenden Abschnitt wieder: Hic idem
archiepiscopus conquisivit patronatum ecclesiae in Andernacho et curiam
ibi sitam, und im folgenden Abschnitt heißt es ähnlich: Hic idem archi-
episcopus conquisivit curiam in Nidernburg . . . Daß das Wort patro-
natus auch hier nur den Sinn hat, der Erzbischof von Trier hat das
Eigentumsrecht der Kirche erworben, hat Schwab in der bereits erwähnten
Dissertation nachgewiesen.
Die Ergebnisse seiner Untersuchungen lassen sich kurz so zusammen-
fassen. i. Der Besitzer der Kirchen (in zivilrechtlichem Sinne) in den
Königshöfen, die aus Römergründungen hervorgegangen sind, war der
König. Also war der König Eigenkirchherr der Andernacher Pfarr-
kirche. 2. Dies sein Recht auf die Kirche hat der König dem Erzbischof
von Trier übertragen, damit wird der Trierer Erzbischof Eigenkirchherr
der Pfarrkirche von Andernach. 3. Herr der Stadt Andernach war seit
dem Jahre 1x67 der Erzbischof von Köln. In diesem Jahre schenkte
Kaiser Friedrich I. dem Kölner Erzbischof Rainald von Dassel Andernach
mit Münze, Zoll, Gerichtsbarkeit und allem Zubehör. Die Stadt ging dem
Kölner Erzbischof wohl in Folge seiner antistaufischen Politik verloren,
der Besitz wurde aber im Jahre 1205 trotz der Bemühungen des Trierer
Erzbischofs, die Rechte auch auf die Stadt für sich zu gewinnen, dem
Kölner Erzbischof Adolf durch den Staufen Philipp neu bestätigt.
4. „Patronatum habere“ hat hier noch nicht die Bedeutung des durch
Alexander III. festgelegten Präsentationsrechtes. In dieser Zeit ist patro-
natum habere nur ein anderes Wort für fundator. Beide Worte sind der
Ausdruck für Eigenkirchherr. 5. Als Eigenkirchherr steht der Erz-
bischof von Trier zur Andernacher Pfarrkirche in einem ganz anderen
Verhältnis als zu den übrigen Kirchen seiner Erzdiözese. Eigentlicher
Pfarrer von Andernach ist der Bischof selbst. Der leitende Geistliche ist
nur ein Viceparochus. Noch im 16., 17. und 18. Jahrhundert bezeichnen
sich die Andernacher Pfarrer in den offiziellen Schreiben an die kirch-
lichen Behörden als Kapläne und Stellvertreter des Bischofs. Auch die
Behörden reden die Andernacher Pfarrer als Vice-Curatus an. 6. Dem
Eigenkirchherr lag die Pflicht ob, je nach der Verteilung des Einkom-
mens ganz oder teilweise für die Kirche zu sorgen. Vergl. Stutz, Eigen-
kirche und Eigenkloster, Realenzyklopädie für protestantische Theologie
und Kirche, Bd. 23, S. 375.
Glücklicherweise hat nun der Chronist ein Wort gewählt, das uns
nicht nur das rechtliche Verhältnis zwischen dem Erzbischof und der
Andernacher Kirche angibt, sondern aus dem wir auch schließen können,
daß der Erzbischof die Kirche gebaut hat. Das Wort fundare hat nach
14