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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 47.1897-1898

DOI Artikel:
Gmelin, Leopold: Merkwürdige Wettbewerbe
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https://doi.org/10.11588/diglit.7002#0409

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Merkwürdige tvettbcwerbe.

56 j. Blumentöpfe von Frau <£lif. Schmidt - jdecht, Lonstanz. (V4 der mirkl. Größe.) Muster geschützt.

erKwürdigelDeitKewerKe.

Unsere Zeitschrift hat in ihrer
letzten Nummer (S. 362) Veran-
lassung genommen, über das höchst
merkwürdige Gebühren des „Genossenschaftsverlages
deutscher Aünstler und Schriftsteller" in Berlin, bzw.
über die von denrselben ausgeschriebenen Wettbewerbe
zu berichten; jene Darlegungen haben, soweit uns
bekannt, überall in Aünstlerkreifen Zustimmung ge-
funden. Und doch war bei dem Wettbewerbe des
„Genossenschaftsverlages" wenigstens von vornherein,
wenn auch an unauffälliger Stelle, bekannt gegeben,
daß der Verlag unter gewissen Umständen auch
Eigentümer von nicht prämiirten Entwürfen werden
könne. Wer sich also an solchem Wettbewerbe be-
theiligen wollte, konnte wenigstens wissen, was ihm
blühe. Was soll man aber dazu sagen, wenn die
Zeitschrift „Deutsche Uunst und Dekoration"^ Wett-
bewerbe ausschreibt, und dann nicht nur die prä-
miirten, sondern auch die belobten aber nicht hono-
rirten Entwürfe veröffentlicht, ohne sich dieses Recht
beim Preisausschreiben Vorbehalten zu haben?

Zur Begründung dieses schweren Vorwurfes
stellen wir folgende Thatsachen zusammen: Die

„Deutsche Uunst und Dekoration" schrieb in ihrem
ersten Heft (erschienen im September s8st7) eine Reihe
von Wettbewerben aus, deren Bedingungen iin

i) Srrthümlichen Meinungen gegenüber ist es nicht über-
flüssig, zu bemerken, daß der Herausgeber von „Deutsche Kunst
und Dekoration", Alexander Koch in Darmstadt, nicht
identisch ist mit dem Architekten Alexander Koch, welcher
die in Architektenkreisen hochgeschätzte »Academy Architecture«
herausgiebt.

Allgemeinen den auch anderwärts üblichen ent-
sprachen. Gin besonderes Zugmittel war in dem
Zugeständniß enthalten: „Alle preisgekrönten, bzw.
veröffentlichten Arbeiten bleiben Eigenthum der Ein-
sender, wcnit nicht eine bekannt gegebene Firma die
Ausschreiberin ist. Dieses dem Aünstler verbleibende
Eigenthuntsrecht darf sich also auf die materielle
Ausnützung seines Original-Entwurfes (Verkauf an
Fabrikanten, Vergebung des Ausführungsrechtes,
Selbstausführung u. f. w.) erstrecken." Zur Ianuar-

562. Silberplatte und Becher von Steinickeu und Lohr,
München, (ßz der wirk!. Größe.) Muster geschützt.

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