Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 51.1900-1901

DOI Artikel:
Kerschensteiner, Georg: Gewerbliche Erziehung: Festvortrag, gehalten zum 50jährigen Jubiläum des Bayerischen Kunstgewerbevereins
DOI Artikel:
Kleine Nachrichten
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.7003#0299

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Kleine Nachrichten.

Deckchen (hellgraugelbes Leinen, dunkelgelbe Seidenstickerei)
von Anna Steuer, München. (‘/g der wirkt. Gr.)

körperliche, materielle. Lehren wir die Menschen
Opfer bringen für andere, so führen wir sie ans
dem sichersten Wege zu jenen staatsbürgerlichen Tu-
genden, die das Staatswohl erheischt. Die Erhaltung
und Förderung des Staatswohles »ruß aber das
letzte Ziel aller Erziehungspläne sein. 3alus publica
suprema lex.

Meine (Nachrichten.

(Vereine, Museen, Schuten, -Auestettungen,
Mettöeweröe <zc.

rste internationale Ausstellung für moderne
dekorative Runst in Turin, 1902. Wir haben
unsere Leser bereits in Heft 7 (S. 205) und weiterhin
in den gelegentlich des Jubiläumsfestes des Bayer.
Runstgewerbevereins herausgegebenen besonderen
Mitteilungen (Nr. 5) von der geplanten Ausstellung
unterrichtet. Den allgemeinen Bestimmungen, die
uns nunmehr (in deutscher Sprache) vorliegen, ent-
nehmen wir als Ergänzung der bereits gemachten
Mitteilungen folgendes:

Die Ausstellung, die unter dem Vorsitz S. Rgl.
Hoheit des Herzogs von Aosta steht, findet von April
bis Oktober jß02 inr Valentin-Park zu Turin statt
und umfaßt sowohl die Ästhetik der Straße wie die
des Hauses und der Wohnung; ausgeschlossen sind
dabei die reinen Imitationen alter Stile. Außer
fertigen Gegenständen werden auch Modelle und Zeich-
nungen zugelassen; über die Zulassung entscheidet ein

besonderes Runstcomite, das auch gegen die Sittlich
keit verstoßende Gegenstände zurückweisen kann.

Wer an der Ausstellung teilzunchinen wünscht,
muß direkt oder durch Vermittelung von Vertretern,
Agenten u. s. w. eine Aufnahme-Anfrage in zwei-
facher Ausfertigung an das Generalconnte richten,
worin er die gewünschte Auskunft zu geben hat.

Jeder Anssteller hat einen gesetzmäßigen
Vertreter in Turin zu bestimmen, welcher dem
Tonnte gegenüber für den Aussteller die Verant
Wörtlichkeit übernimmt. Gemäß der oben ge-
nannten Aufnahme-Anfrage erhält der Aussteller eine
Aufnahmekarte, in welcher die zur Ausstellung
vorbehaltlich der Beurteilung durch das Runstcomite
— zugelassenen Gegenstände verzeichnet und die dafür
gewährten Räume angegeben sind.

Platzmiete wird nicht erhoben, dagegen eine
sofort nach Empfang der Aufnahmekarte zu ent-
richtende Einschreibcgebühr von j0 Frcs. ■— Die
Transportkosten fallen dem Aussteller zur Last,
ebenso die Rosten für A u s p a ck e n, A u f st e l l e n
und Beinhalten der Gegenstände. Zur Bequem
lichkeit der Aussteller werden für einzelne Leistungen
Beförderung der Sendungen vom Bahnhof zur
Ausstellung, Auspackung, Ankauf oder Miete von
Schaukästen u. ähnl., Aufbewahrung und Versiche-
rung der Risten, Zollabfertigung u. s. w. be-
sondere Tarife festgesetzt. — Preisermäßigungen für
Bahn- und Schiffstransporte sind in Aussicht ge-
nommen. Die Ablieferung der Gegenstände
hat zwischen dem j. und Zs. März zu erfolgen. Die
Aussteller haben bis spätestens s5. März von dem
ihnen zugewiesenen Platz Besitz zu ergreifen. „Die
Gegenstände müssen am Platze in der Weise und in
der Ordnung aufgestellt werden, welche das Tomite
bestinrmt. „Ein Platzwechsel ist verboten" (§ 32).

Diejenigen Aussteller, welche die vom
Generalcomite zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten zu benützen beabsichtigen,
müssen vor dem 3s. Juli sß0s die Be-
sch r e i b u n g des Raumes oder der Gruppe
der ihnen notwendigen Räume e i n s e n d e n
und die Stellung, sowie Dimensionen der
verschiedenen Öffnungen der Räume so
genau wie möglich an zeigen. (§ 53.)

Das Generalconnte sorgt für Bewachung der
ausgestellten Gegenstände, übernimmt aber dafür
keine Verantwortlichkeit; die Aussteller sind zu specieller
Bewachung ihrer Gegenstände berechtigt. Die Ge-
bäude sind gegen Heuer versichert; die Versicherung
der Einzelgegenstände ist Sache der Aussteller.

Bei Verkauf von Gegenständen erhebt das
Unternehmen 5°/0 des Verkaufspreises.
 
Annotationen