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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 52.1901-1902

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Des Kunsthandwerks junge Mannschaft , [6] : Ernst Riegel
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Kleine Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.7007#0059

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Kleine Ztad/rii'bteit.

man sie leer trinken kann, ohne den Kopf wesentlich
nach rückwärts zu beugen. Wer will, mag in den auf-
gesetzten Noppen, Bügeln und Spangen Erinnerungen
an altrömische oder gotische Glaszier sehen; wer
aber unabhängig von überlieferten Vorbildern diese
Dinge aufmerksam betrachtet, der wird sich sagen
müssen, daß jene Zuthaten keine Eigentümlichkeiten
einer bestimmten Stilperiode sind, sondern daß dies
die Kennzeichen des den: Glas als Material eigen-
tümlichen Stils find, die mit ganz geringen Unter-
schieden ebensowohl schon bei römischen wie bei alt-
deutschen Gläsern auftreten.

Es wäre sehr zu wünschen, daß — wie hier
geschehen - die Zungmannschaft des Kunsthand-
werks vor allem darauf ausginge, die Eigenschaften
des gewählten Arbeitsmaterials eingehend zu studieren
und erst mit pilfe der dabei gewonnenen Erfahrungen
Neues, für das Material Bezeichnendes, passendes zu
schaffen. Dann werden auch die Klagen der Käufer
verstummen, daß die Werke des modernen Kunst-
gewerbes bei aller Einfachheit doch teuer feien. G.

(Kfetne (Nachrichten.

(Vereine, (Museen, Schuten, -Aussiettungen,
MeiiKeweröe ^e.

(Wachverständigen-Rammern. (Nachdruck ver-
^ boten.) Der Erlaß des Reichskanzlers, betr.
die Bildung von Sachverständigen-Kammern für
Schriftwerke einschließlich der technischen und wissen-
schaftlichen Abbildungen, Zeichnungen, Pläne,
plastischen Darstellungen und Tonkunstwerke ist am
s3. September ds. Zahres erschienen. Nach diesem
Erlaß soll vorerst für jeden Bundesstaat nur je eine
Kammer für Litteraturwerke und je eine Kammer
für Tonkunstwerke bestehen. ()ede dieser Kammern
soll einschließlich des Vorsitzenden sieben Mitglieder
haben und ebenso viele Stellvertreter. Diese Mit-
glieder werden vom Ministerium ernannt, erhalten
eine Bestallungsurkunde und haben den Sachver-
ständigen-Eid vor dem Gericht ihres Wohnsitzes zu
leisten. Das Amt eines Kammermitgliedes der Sach-
verständigen-Kammer ist kein bloßes Ehrenamt, son-
dern der Ernannte hat Anspruch auf Gebühren auf
Grund seiner thatsächlichen Arbeits- und Dienstleistung
als Sachverständiger nach dem Reichsgesetz betr. Ge-
bühren für Sachverständige. Den Sitz der Sach-
verständigen - Kammern zu bestimmen, bleibt den
Landesregierungen überlassen. Die gesetzliche Pflicht
zur Abgabe von Gutachten an Gerichte und Staats-
anwaltschaften ist für die Sachverständigen-Kammern
nur dann begründet, wenn:

68. Entwurf zu einem Pokal von E. Riegel, München.
p/5 der wirkl. Gr.)
 
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