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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 53.1902-1903

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Schaefer, Karl: Gewerbliche und kunstgewerbliche Nachbildungen: nach architektonischen und gewerbetechnischen Zeichnungen, Vorlagen, Entwürfen und Abbildungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.7001#0141

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Gewerbliche und kunstgewerbliche Nachbildungen le.

2\2. Altar-Glasbild in der von Schilling & Gräbner erbauten evangelischen Kirche zu Dux (Böhmen); Kartons von

Jos. Goller, Dresden. Ausführung in Gxalglas.

GeweiMehe und kunsigewerßkiche
Machkikdungen

nach architektonischen und gewerbetechnischen
Zeichnungen, Vorlagen, Entwürfen und Ab-
bildungen. Von Dr. Karl Schaeser.

(Nachdruck vom Verfasser verboten.)

n der Praxis taucht sehr oft die Frage
auf, welches Recht habe ich an archi-
tektonischen und gewerbetechnischen Zeich-
nungen, Vorlagen, Entwürfen und Ab-
bildungen, die ein anderer zu irgend
einem gewerblichen Zweck gefertigt hat, ferner, in
welchem Rechtsverhältnis stehe ich als der Besteller
der Zeichnung ic. zum Verfertiger, bin ich in der
Nachbildung und gewerblichen Verwendung der ge-
lieferten Arbeit durch diesen beschränkt?

hierauf ist zu antworten: Es ist zunächst zu
unterscheiden, ob die gelieferte Zeichnung, Vorlage
oder Abbildung künstlerisch-ästhetische Bedeutung und
Wert besitzt. Wenn ja, so kommt ihr der Charakter
einer kunstbildlichen Leistung zu, sie muß mithin als
Kunstwerk gelten und nicht als: Schriftwerk oder-

einfaches gewerbliches Erzeugnis (Geschmacksmuster)
Die Nachbildungsfrage beurteilt sich in diesem Falle
nach dem Kunstbildwerkeschutzgesetz vom 9- Zanuar
(876, d. h. es steht dem Hersteller ein ausschließ-
liches Recht auf Nachbildung am Werke zu. handelt
es sich aber um Zeichnungen, Pläne, Risse und Ent-
würfe für Bauwerke, so wird in vielen Fällen der
materielle Gebrauchszweck der Zeichnung, der Vorlage,
des Entwurfes den ästhetisch-künstlerischen Zweck
überwiegen, es wird daher von einem Kunstbildwerk
im Sinne des Gesetzes vom 9- Januar (876 in den
seltensten Fällen gesprochen werden können. Das
gleiche wird der Fall fein bei anderen Zeichnungen,
Entwürfen und Vorlagen, die zu rein gewerblichen
Zwecken (für Gebrauchsgegenstände) dienen, daher
ihrem Entstehungs- und Verwendungszweck nach als
selbständige Werke der bildenden Kunst nicht in Be-
tracht kommen. Jene ganze Gattung von Entwürfen,
Zeichnungen, Vorlagen, Abbildungen ist, was das
Recht der Nachbildung betrifft, vom Gesetzgeber den
Schriftwerken gleichgestellt (vergl. § ( Ziffer 3 des
deutschen Urheberrechtsgesetzes vom (. Zanuar (902).
Es steht mithin das Recht der bloßen Vervielfältigung
architektonischer und gewerbetechnischer Zeichnungen,
Pläne, Risse, Entwürfe, Abbildungen, Vorlagen,

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