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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 53.1902-1903

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Schaefer, Karl: Denkmal und Kunstbildwerkschutz auf Friedhöfen
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https://doi.org/10.11588/diglit.7001#0272

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Denfmaf* und Kunstbildwerkeschutz auf Friedhöfen.

-1ZZ u. Einzelheiten des Bechers Abb. ^37.

(Denkmal und (Kunf^
öitdwerKeschuiz auf L'rie-ßöfen.

(Von Dr. 'Ratf Kchaefer.

Alle Rechte Vorbehalten.

nsere Friedhöfe weisen zahlreiche Schöp-
fungen der bildenden Amist aus; oft
sind dieselben von Kleistern der Relief-
kunst, der Bildhauerei und Architektur
gefertigt und aus Kunstwerkstätten von
Ruf hervorgegangen. Die Frage, welchen Schutz
diese Kunstwerke genießen, namentlich gegen Nach-
bildung, hat heute an praktischer Bedeutung gewonnen.
Der solche Werke schaffende Künstler gibt seine
Ideen preis und andere können sich dieser bemächtigen
und nach den Originalschöpfungen arbeiten; sie
können mittels des Momentapparates die Bildwerke
aufnehmen und nach der erhaltenen Photographie
andere gleiche oder ähnliche Bildwerke Herstellen zum
Zweck der gewerblichen Verwertung. Ist es nun
erlaubt, nach unserer geltenden Gesetzgebung solche
Denkmäler und Grabschmuck auf Friedhöfen zu ver-
vielfältigen und auf Grund der erhaltenen Verviel-
fältigung (Skizze, Zeichnung, Photographie) andere
herzustellen? pat der Aünstler in seiner Eigenschaft
als Urheber dagegen ein Einspruchsrecht? Kami er
in diesem Falle Strafantrag wegen Verletzung des
Aunstbildwerke-Schutzgesetzes stellen und allenfalls
Schadenersatzansprüche gegen den Benutzer seines
Merkes geltend machen?

Es besteht vielfach die Ansicht, nach den gelten-
den Schutzgesetzen sei die Nachbildung des Kunst-
werkes in einer anderen Kunstform bei jedem

Denkmal, das sich an öffentlichen Orten befindet,
gestattet, also auch bei Denkmälern und Grabschmuck
auf Friedhöfen, wenn nur die Friedhofverwaltung
hierzu die Erlaubnis erteilt habe.

Diese Auffassung ist indes unrichtig und zwar
aus folgenden Gründen: Uber die Zulässigkeit der
Nachbildung von künstlerischen Erzeugnissen der
Plastik, — worunter Grabsteine, Reliefs und Fried-
hofdenkmäler, wenn sie Kunstwert besitzen, zu rechnen
sind, — entscheidet das Reichsgesetz vom 9. Januar
^876 in seiner jetzigen Fassung. § 5 dieses Gesetzes
bestimmt: „Jede Nachbildung eines Merkes der
bildenden Künste (mit Ausnahme von Merken der
Baukunst) ist verboten, wenn sie ohne Genehmigung
des Berechtigten (Urhebers oder dessen Rechtsfolger)
in der Absicht der Verbreitung des Kunstwerkes
geschieht. Als verboten ist nach § 5 Ziff. { eine
Nachbildung auch dann anzusehen, wenn zur pervor-
bringung der Nachbildung ein anderes Verfahren
(nicht künstlerisches) angewendet worden ist. Zwar
bestimmt § 6 Ziff. 2 desselben Gesetzes, daß die
Nachbildung eines plastischen Kunstwerkes in der
Form eines Merkes der zeichnenden oder der
Uialkunst ohne Erniächtigung des Urhebers zu-
lässig sei; dies bezieht sich aber nicht auf Nach-
bildungen, dis in Form der Kunstphotographie, auch
nicht auf die mittels anderer technischer Hilfsmittel
bewirkten Nachbildungen, die lediglich als Unter-
lage für die Herstellung des Kunstwerkes in derselben
Kunstform (Denkmal, Grabstein, Relief) dienen.

Ziff. 5 in § 6 sagt nun zwar, daß Nach-
bildungen von Werken der bildenden Künste, die sich
auf Straßen und öffentlichen Plätzen befinden,
allgemein erlaubt seien, falls sie nicht in derselben
„Kunstform" erfolgten. Diese Bestimmung darf

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