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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 54.1903-1904

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Lasser, Moritz Otto von: Alois Balmer
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Schaefer, Karl: Urheberrecht an kunstgewerblichen Erzeugnissen nach dem Kunstwerkeschutzgesetz-Entwurf
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https://doi.org/10.11588/diglit.7291#0265

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Urheberrecht au kunstgewerblichen Erzeugnissen nach dem Kunstwerkeschnhgesetz-Entwurf.

einmal, wie wenig künstlerisches Verständnis dort an-
zutreffen ist, wo es doch in erster Linie vorhanden
sein sollte. Aber gut Ding braucht Weile; wir
werden uns deshalb noch die schwere Utenge schlechter
Plakate gefallen lassen müssen, noch viele Bücher in
die Hand bekommen, die nicht verziert, wohl aber
verunziert wurden, und noch lange werden wir
staunen ob der lithographischen „Auchkunst", die sich
in Diplomen usw. so süß, so nett, so — scheußlich
manifestiert. Und dabei ist nicht wenig stilistische
Begabung in Deutschland vorhanden! Und Blätter
wie die Jugend und der Simplizissimus.

Das haben überhaupt die Arbeiten Balmers an
sich: sie lärmen nicht, sic geben sich nicht auffallend,
sie werben um keine Gunst, eher ein bischen schroff,
ein bißchen trocken, verleugnen sie ihren Urheber, den
Schweizer, nicht. Auch nach der anderen Seite nicht:
es steckt Tüchtigkeit in ihnen und Männlichkeit, und
sie tragen ein durchaus künstlerisch ernst zu neh-
mendes Gepräge.

Und ein ernster und ernst zu nehmender Aünstler
ist auch der, der sie schuf.

U7 o r i z G t t o Baron Lasser.

(Urheberrecht an KunsiHewerbkichen
Erzeugnissen nach dem
(XunstwerKeschutzgesetz 5 Entwurf.

(Don vr. Rark Kchaefer.

(Alle Rechte von« Verfasser Vorbehalten.)

n dem nunmehr erschienenen, vom
Reichsamt des Innern den Bundes-
regierungen zur Prüfung mitge-
teilten Aunstfchutzgesetzentwurf
kommt das Wort „Aunstge-
werbe" nirgends vor. Wenn wir
aber die Erläuterungen zum Entwurf lesen, so finden
wir, daß trotzdem das „Aunstgewerbe" zu einem
Teile bei dem zu gewährenden Aunstschutz gegen
Vervielfältigung und Nachbildung in Betracht ge-
zogen und, was das wichtigste ist, den Werken der
bildenden Aunst vollkommen gleichgestellt ist. Ulan wird
also dem „Verfertiger" von Gegenständen des Aunst-
gewerbes, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Eintritt des künstlerischen Urheberrechts dein: einzelnen
Aunstgewerbeerzeugnis gegeben erscheinen, ein „Ur-
heberrecht" mit den gleichen Wirkungen wie beim
Aünstler, Tonkünstler, Schriftsteller künftig nicht mehr
streitig machen können. Es ist dies gewiß ein großer
Fortschritt, denn bisher war beim Aunstgewerbe

45 (■ Zeichnung zu einer Scheibe im Lhor der katholischen
Kirche in Marburg. Karton von Alois Balmer, München;
ausgeführt von F. X. Zettl er, München. (Vs der wirkl. Gr.)

von einem solchen Urheberrecht, das ausschließ-
lichen Schutz gegen Vervielfältigung und Nach-
bildung verleiht, nicht die Rede. Es ist wohl voraus-
zusehen, daß, wenn dieser kunstgewerbliche Urheber-
schutz reichsgesetzliche Anerkennung findet, die ganze
Aunstindustrie einschließlich des Aunsthandwerks hier-
durch gehoben werden wird. Es werden in den
Gewerben, die mit Hilfe der Aunst arbeiten, neue
Werte geschaffen werden, die ihren geistigen und

— 2^9 — 3-Z

Aunst und Handwerk. 5H. Iahrg. Heft 9.
 
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