Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 55.1904-1905

DOI Artikel:
Berlepsch-Valendas, Hans E. von: Internationale Gesellschaft zur Hebung des Zeichenunterrichts
DOI Artikel:
Kleine Nachrichten
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.7198#0145

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Internationale Gesellschaft znr Hebung des Zeichennnterrichts.

222 n. 233. Meihbecken und Grabstein; Modcllskizzeu von
Karl Huber, München.

Maße sich geltend macht, hat einschränkend allen
künstlerischen Möglichkeiten gegenüber gewirkt. Von
dieser Tatsache wird die schöpferisch tätige Welt jeden
Tag mehr überzeugt. Wenn sich mithin endlich eine
planmäßig organisierte Gegenströmung geltend zu
machen beginnt, so ist das nur ein Zeichen dafür,
daß die vorherrschende Verstandesherrschaft noch nicht
alles Verständnis für andere Dinge zu beseitigen
vermocht hat.

Man täusche sich in der Wirkung solcher Ar-
beiten, wie sie von dem internationalen Aongreß in
Bern unter Pintansetzung all der „zeitgemäßen"
Aongreßvergnügungen geleistet worden sind, nicht.
Mit welchem Trust alles betrieben wurde, kann nur
bemessen, wer es selbst mit angesehen hat. Unter
den zahlreichen Zuhörern sind eine Reihe von be-
geisterten Vorkämpfern. Was die Gemcinsainkeit
solcher Aräfte aber fertig zu bringen imstande ist,
davon haben die letzten Jahrzehnte mehr denn einen
Beweis erbracht. Unsere Zeit steht unter dein Zeichen
internationaler Koalitionen — warum sollten Be-
strebungen, die heute allseits als berechtigt anerkannt
werden, nicht auch auf diesen: Wege ihrem Ziel
nahe rücken!

Berlepsch-Valendäs.

Nkeme (Nachnchken.

(Dersine, (Museen, Schuten, -Aussielkungen,
(WettLeweröe ^e.

rnst Liebermamt-Ausstellmtg in Bremen, jnt
Kunstgewerbemuseum ist zurzeit eine Kollektion
von Arbeiten des unseren Lesern wohlbekannten
Architekturmalers und Illustrators Trust Liebermann
ausgestellt, umfassend Naturstudien, Originalzeich-
nungen in Feder- und Farbstiftmanier, sowie Blätter
in den verschiedenen reproduzierenden Techniken,
welche der Künstler beherrscht. Das Bild seiner
vielseitigen Tätigkeit wird ergänzt durch eine Aus-
stellung der von ihm illustrierten allbekannten Kalender
und prachtwerke.

on der Ausstellung in Gc. Louis wird berichtet,
daß die auf S. \02 des letzten pefts abgebildete
reizende Gruppe eines Zünglings und eines Rehs,
bei deren Textunterdruck es versehentlich heißt „Vor-
hof von Jos. pinterseher" statt „Gruppe von....",
von £j. Busch in St. Louis angekauft worden ist.

erbotene Nachbildung von figuralen Motiven.

Nach § 5 des Gesetzes, betreffend das Urheber-
recht an Mustern und Modellen, ist bekanntlich jede
Nachbildung von Mustern oder Modellen, welche in
der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmi-
gung des Berechtigten hergestellt wird, verboten.
Tin Verfertiger von Leisten, auf denen sich figurale
Motive befanden, die in künstlerischer Weise her-
gestellt waren, hatte sich diese durch Tintrag in das
bei dem Amtsgericht seines Wohnsitzes geführte
Musterregister schützen lassen. Tin anderer hatte nun
diese Muster in der Weise nachgebildet, daß er Stahl-
walzen und Punzen anfertigte, die zum Verkauf an
Leistenfabrikanten bestimmt waren, damit mittels
jener und der darin eingravierten Muster die Or-
namente in weicher Masse hergestellt und auf Leisten
aufgeklebt würden. Auf Grund dieses Tatbestandes
war er gemäß der oben erwähnten Gesetzesbestim-
mung bestraft worden, wogegen er beim Reichs-
gericht Revision einlegte, indem er einwandte, er
könne gar nicht bestraft werden, denn in dem in
Rede stehenden Gesetz werde nur immer von der
j Nachbildung eines Musters oder Modells ge-
sprochen; einer derartigen Straftat habe er sich aber
gar nicht schuldig gemacht, sondern er habe nur die
Werkzeuge für deren Anfertigung geschaffen und
diese in geschäftlichen Verkehr gebracht. Tine solche
Handlung sei indessen nicht mit Strafe bedroht.

[26
 
Annotationen