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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 55.1904-1905

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Schaefer, Karl: Die Pflicht zur Nennung der künstlerischen Urheber
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https://doi.org/10.11588/diglit.7198#0212

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Die Pflicht zur Nennung der künstlerischen Urheber.

(Die (pfkichi zur (Nennung -er
Künstkenseßen ^rßeKer.')

(Von vr. Mr. Rark Kchaeftr-München.

Nachdruck mit Genehmigung des Verfassers.

>erade bei den Erzeugnissen der ange-
^ wandten Dunst läßt sich die Urheber-
schaft am Gegenstand in den meisten
Fällen auf das Zusammenwirken meh-
rerer Personen zurückführen. Die Er-
finderarbeit teilt sich hier in der Weise, daß zunächst
einer seine Zdeen mittels Zeichnung oder verwandter
Verfahren zu Papier bringt, sie bildlich als Aächen-
muster oder plastisch als Modell festlegt, fixiert. Erst
dann, wenn Denkkrast und Schaffensprozeß greifbare
formen angenommen haben, kommt ein anderer
und leitet die in der Ursprungsform sich zu erkennen-
gebenden Zdeen des Erfinders und Urhebers auf
das praktische Gebiet hinüber, indem er die neu-
gewonnenen formen (Zeichnung, Muster, Modell)
benutzt zur Perstellung von Gegenständen, die Ge-
brauchs- und künstlerische Zwecke gleichzeitig erfüllen.
Das geistige Urprodukt und das kunstbildnerisch-
gewerbetechnische Produkt vereinigen sich hier zu
einer neuen Horm und Gattung. Es entsteht durch
dieses Zusammenwirken ein neuer, eigenartiger Ge-
brauchsgegenstand.

Nicht mit Unrecht läßt sich hier von einem
geteilten Urheberrecht reden. Zst der Gegenstand
nach einer Zeichnung oder einem ähnlichem Erzeugnis
hergestellt, so entsteht zunächst ein „Urheberrecht" für
den Zeichner nach § \ Ziff. 3 des Schriftwerkeschutz-
gesetzcs. Liegt ein Hlächenmuster oder ein plastisches
Muster vor, so wird ein „Urheberrecht" hieran für
den begründet, der es geschaffen hat und der Schutz
gegen Nachbildung gewährt, wenn er dasselbe ein-
tragen läßt. Derjenige aber, welcher sich das
„Urheberrecht" an der Zeichnung, dem Muster, dem
Modell voin Erfinder übertragen läßt und hiernach
Gegenstände schafft, denen ohne Rücksicht aus ihren
wert und Zweck künstlerischer Charakter zuzusprechen
ist, erwirbt hierdurch ein eigenes „Urheberrecht" an
den Nachbildungen, das künftig (nach dein Ent-
wurf eines neuen Dunstbildwerke-Urhebergesetzes) un-
abhängig von einer Eintragung ihm künstlerische
Urheberschaft gewährleistet.

*) Vgl. hierzu §2 des Muster- und Modellschutzgesetzes;
8 \ Ziff 3, §§ 5, 6, 9, 38 Abs. 2 des Schriftwerke-Urheberrechts-
gesetzes; § \3 des Verlagsgesetzes, §§ 5, 6, 8 des Lutwurfs
des Kuustschutzgesehes; 8 8 des Gesetzes gegen unlauteren
Wettbewerb; 88 82-*, 826, 8-*2 BGB.

Dies läßt ersehen, daß an kunstgewerblichen
Gegenständen voit künstlerischer Eigenart sich ein
zweifaches Urheberrecht offenbart und verkörpert, das
Urheberrecht des ersten Erzeugers, — nennen wir
ihn deir Vater des Gedankens, den Erfitider der Ur-
j sprungsform —- und das Urheberrecht desjenigen,
der mit Zuhilfenahme von Dunst und Technik aus
der Ursprungsform die angewandte Gebrau chs-
fornt geschaffen hat.

Diesem Verhältnis der „Urhebergemeinschaft"
gibt § 5 des Dunstschutzgesetzentwurfes dadurch Aus-
druck, daß er sagt:

„paben bei der Verfertigung eines Werkes
mehrere in der Weise zusammen gewirkt, daß
sich ihre Arbeiten nicht trennen lassen, so besteht
unter ihnen als Urheber eine Gemeinschaft nach
Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetz-
buches."

Willigt ein Musterzeichner oder Modelleur ein,
daß ein anderer seine Zeichnung oder sein Modell
zur Perstellung eines kunstgewerblichen Gegenstandes
verwende, so verzichtet er diesem gegenüber auf die
Geltendmachung seines „Urheberrechtes" und geht
mit ihn: eine Urhebergemeinschaft ein, die sich nun
I auf den neuen Gegenstand erstreckt. Vhne seine
Zeichnung, sein Modell wäre letzterer nicht entstan-
den. Der kunstgewerbliche Urheber kann aber die
Urhebergemeinschaft dadurch ausschließen, daß er
mit dem Erfinder der Ursprungsform einen Vertrag
schließt, durch welchen er die Urheberrechte des Er-
finders der Ursprungsform (Zeichnung rc.) zur Aus-
übung in der kunstgewerblichen Horm erwirbt.
Auf diesen Vertrag, seinen Znhalt und seinen Wortlaut
kommt nun sehr viel an. Er bildet das Entscheidende
für die Hrage, ob der erste Erfinder (Urheber der Ur-
sprungsform) noch irgendwelche Rechte, namentlich das
Recht, als „Miturheber" genannt zu werden, gegen
den Benutzer seines Musters oder Modells mit Erfolg
geltend machen kann. Zn der Regel erwerben Dunst-
verlage und kunstgewerbliche Werkstätten die von
Zeichnern, Malern, Bildhauern geschaffenen Ent-
würfe, Muster und Modelle zwecks Perstellung von
kunstgewerblichen Gegenständen „mit allen Rechten".
Zn diesen: Halle treten sic als Nachfolger des Erst-
erfinders in dessen Urheberrecht dem gesamten Zn-
halt und Umfange nach ein. Die Holge ist, daß
eine „Urhebergemeinschaft" nicht zustande kommt,
der Musterzeichner, Modelleur im voraus abgefunden
wird und aus dein Verhältnis zum Gegenstände
ausscheidet, der nach seiner Zeichnung oder seinem
Modell geschaffen wird. Zn diesem Hall — und er
bildet die Regel, weil bare Abfindung fast immer

- *93 —

«unst und Handwerk. SS. Iahrg. Heft 7.

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