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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 55.1904-1905

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Gmelin, L.: Urhebernennung bei Werken des Kunstgewerbes
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https://doi.org/10.11588/diglit.7198#0252

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5 s sind in den letzten Jahren wiederholt
Klagen darüber laut geworden, daß
bei Werken des Kunstgewerbes den
i geistigen Urhebern nicht immer die
ihnen gebührende Würdigung zuteil ge-
worden ist; es war daher wohl angezeigt, daß sich
der Delegiertentag mit der Frage beschäftigte, ob
und inwieweit jene Klagen berechtigt und
wie ihre Ursachen zu beseitigen sind.

Die Entwicklung des Gewerbes hat im Laufe
der Jahrhunderte durch die immer weitergehende
Arbeitsteilung dahin geführt, daß auch zwischen dem
geistigen Urheber und dem eigentlichen Verfertiger
vielfach eine Trennung stattgesunden hat, die gerade
für unseren heutigen kunstgewerblichen Betrieb be-
sonders bezeichnend ist. Die hohe Bedeutung, die
wir heutzutage dein Persönlichen in der Kunst
und im Kunsthandwerk zuerkennen, ist mit eine der
Ursachen, aus welche die genannten Klagen zurück-
zuführen sind. In Zeiten, da man das persönliche
weniger hoch wertete, konnten solche Klagen nicht
entstehen; bei den mittelalterlichen Bauhütten, jenen
für die Gotik so segensreichen Entwicklungsherden,
ließ wohl das Bewußtsein, solidarisch am großen
Merk tätig zu sein, in der Regel keinen Wünschen
persönlichen Ehrgeizes Raum. Wir finden Ähnliches
auch heute noch auf manchen Gebieten, z. B. bei
Werften, bei Maschinenfabriken rc. Wer erfährt
denn ohne besondere Erkundigung die Namen der
Ingenieure, d. h. der geistigen Urheber der Schiffe
und Brücken, die aus jenen Großwerkstätten hervor-

*) Nach dem vom Verfasser auf dem Delegiertentag des
„Verbandes deutscher Runstgewerbevereine" in Breslau er-
statteten Referat.

gehen? Auch in unserem Staatsbeamtenkörper lebt
jener Geist der Solidarität fort; denn es wird nur
selten bekannt, wessen persönlicher Arbeit ein Gesetz
oder eilt Staatsvertrag zu verdanken ist.

Spuren persönlichen pervortretens bei künstle-
rischen Leistungen finden sich allerdings schon im
Mittelalter; die Steinmetzzeichen und die Gold-
schmiedemarken zählen wir nicht dahin, da sie wahr-
scheinlich vielmehr Verantwortlichkeitsvermerke und
Kotitrollzeichen waren.

Nach dem Gesagten könnte man meinen, die
Klagen über Zurücksetzung der geistigen Urheber
seien unberechtigt; denn so gut man früher auf die
Namensnennung verzichten konnte, so könne man
das auch heute noch, wie das Beispiel der Groß-
werkstätten zeige. Diese letzteren scheiden aber bei
unserer Betrachtung vollständig aus, weil die be-
teiligten Ingenieure erstens zumeist mit dieseit Werk-
stätten materiell verschwistert sind uitd zweitens ge-
nügend Mittel an der pand haben, ihre geistige
Urheberschaft bekannt zu geben.

Anders liegt die Sache bei demjenigen, der seine
geistigen, seine künstlerischen Fähigkeiten in
den Dienst des Kunstgewerbes stellt. Wir
finden dafür eine Parallele aus dem Gebiet der
Musik; wie bei Publikationen und Vorführungen
von Opern, Oratorien, Liedern neben dem Kom-
ponisten auch der Dichter des Textes genannt werden
muß, so kann man auch beanspruchen, daß der
zeichnerische Urheber eines Werkes der Kleinkunst
nicht verschwiegen wird. Es sind nicht ideelle Inter-
essen allein, die zu diesem Verlangen führen, sondern
sehr materielle, denn von der Bekanntwerdung
eines Urhebers hängt sein Fortkommen, seine Existenz
vielfach ab.

Uunst und Handwerk. 55. Jahrg. Heft 9.

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