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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 55.1904-1905

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Gmelin, L.: Urhebernennung bei Werken des Kunstgewerbes
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Lasser, Moritz Otto von: Moderne Restaurants und Warenhäuser
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https://doi.org/10.11588/diglit.7198#0256

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Moderne Restaurants und Warenhäuser.

Hebers erfährt? Oder soll man gesetzlich sestlegen,
daß der Name unter den oben gekennzeichneten Um-
ständen genannt werden muß — wenn nicht etwa
der Urheber freiwillig daraus verzichtet? Oder soll
man etwa nur moralisch einwirken? Die Vereine
könnten da manches tun, namentlich auch um falsche
Angaben zu verhindern.

Uin Verwechslungen vorzubcugen, sei hier auf
den Unterschied zwischen Urheberrecht und Urheber-
schaft hingewiesen; das Urheberrecht kann init all
feilten materiellen Wirkungen vom Urheber verkauft
und von dem Verleger erworben werden, — die
Urhebersch aft bleibt immer an dem Gegenstand
haften, und unt die Erkennb armach ung dieser
Urheberschaft handelt es sich hier. Es soll verhindert
werden, daß der geistige Urheber, der ohnehin im
Vergleich zum Verleger günstigenfalls den kleineren
Nutzen aus seiner Arbeit zieht, auch noch den Schaden
hat, ungenannt zu bleiben und damit auch der emp-
fehlenden Wirkung der Namensnennung verlustig zu
gehen. Wenn — wie das meist der Fall ist — der
Urheber seinen Entwurf mit allen Rechten an eine
Werkstätte verkauft, so scheidet er wohl aus deni Ver-
hältnis zu dem betreffenden Gegenstände aus; aber
seine Urheberschaft wird davon nicht berührt, so wenig
wie die leibliche Vaterschaft bei der Adoption von
Rindern. Das Beste ist, wenn die Rünstier
selber darauf dringen, daß ihre Namen
beigefügt werden und wenn sie unter Fest-
setzung einer Ronventionalstrafe vertrags-
mäßig bestimmen, in welchen Fällen und
in welcher Weise der Na ine bekannt ge-
geben werden sollN)

Aus diesen Vertrag konnnt sehr viel an; man
kann daher die Urheber nicht genug auf diesen Um-
stand Hinweisen. Sehr wünschenswert wäre es, daß
auch in Anstellungsverträgen der Vorbehalt aus-
genommen würde, daß die ausführende Firma die
Verpflichtung hat, bei Ausstellungen usw. den Namen
des geistigen Urhebers in einer den Umständen an-
gemessenen Weise erkennbar zu machen. Es könnte
auch leicht von den Leitern der Ausstellungen dahin
gewirkt werden, indem man — wie das für die
Dresdener Ausstellung beabsichtigt scheint —- die
kunstindustriellen Aussteller geradezu verpflichtet, die
geistigen Urheber ihrer Teppiche, Tapeten ic. zu
nennen.

IPenit es möglich wäre, einen gesetzlichen Zwang
zur Nennpflicht herbeizuführen, so wäre das sehr zu
begrüßen, da dies eine größere Sicherheit verbürgt; i)

i) vergleiche darüber die Ausführungen Dr. Schaefers in
Heft 7, S. ,93.

man weiß ja, wie unbeholfen und vertrauensselig
die Rünstler in der Regel in allen geschäftlich-
formellen Dingen zu sein pflegen. Bevor aber eine
gesetzliche Vorschrift vorliegt, wäre es zweckmäßig,
Bestinimungen zu vereinbaren, deren Aufnahme in
die Verträge zwischen Rünstlern einerseits und Fabri
kanten bzw. Handwerkern anderseits erstrebt werden
soll, — Bestimmungen, welche in möglichst zweifels-
freier Weise das Nenn recht der einen und die
Nennpflicht der andern festsetzen.

L. Gmelin.

^4$. Zierleiste von F. Roth, Mainz.

Moderne Kestauranie und
Warenhäuser.

°S ist nicht abzuleugnen, daß unser ganzes
heutiges Leben ein starkes demokrati-
sches Gepräge zeigt. Der mit der Masse
rechnende Rausmann und kaufmännische
Interessen im weiteren und weitesten
Sinne sind es, die unserem Tun und Lassen, unserem
Gehaben den Stempel aufdrücken, noch von älterer
Zeit her Bestehendes umformen, die Gegensätze aus-
gleichen. Die Standesunterschiede wurden so ver-
wischt und Vornehntheit ist heute ein schlechtes Ge-
schäft. Denn diese ist exklusiv und macht deshalb
sich und anderen Schwierigkeiten; die Menge da-
gegen war immer und ist leicht zu beherrschen,
peran also mit der Masse!

Ihr dient die Trambahn, ihr der Vorortzug,
ihr behagt die Abfütterung mit Musikbegleitung, ihr
huldigt die Presse, ihr zum Opfer fielen alle male-
rischen, schönen Gewandungen, für sie ist der Bühnen-
autor tätig, ihr schmeichelt auch sonst die Literatur,
alles tritt sie nieder und überall hält sie ihren Ein-
zug . . . Mit anderen Worten: die Welt ist ein großer
Bazar geworden, allein nur das Mittelgut der Mensch-
heit findet da, was es wünscht und zu brauchen glaubt;
der feinfühliger Veranlagte aber nimmer.

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